Wer bei dem Verkauf eines Hauses den Umfang eines bestehenden Mangels nicht vollständig und korrekt beschreibt, kann trotz eines Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist auf Schadensersatz haften. Wenn der Verkäufer nach gravierenden Schäden durch Marderfraß sein Dach nur teilsaniert und fortbestehende Schäden in anderen Bereichen des Daches für möglich hält, muss er dies dem Käufer gegenüber offenbaren. Sonst kann dieser die Sanierungskosten vom Verkäufer ersetzt verlangen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 15. Januar 2013, Az.: 4 U 874/12) und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.
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