Schadenersatz bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

Wer bei dem Verkauf eines Hauses den Umfang eines bestehenden Mangels nicht vollständig und korrekt beschreibt, kann trotz eines Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist auf Schadensersatz haften. Wenn der Verkäufer nach gravierenden Schäden durch Marderfraß sein Dach nur teilsaniert und fortbestehende Schäden in anderen Bereichen des Daches für möglich hält, muss er dies dem Käufer gegenüber offenbaren. Sonst kann dieser die Sanierungskosten vom Verkäufer ersetzt verlangen. Dies hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden (Urteil vom 15. Januar 2013, Az.: 4 U 874/12) und damit die vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Koblenz bestätigt.

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BGH: Auch viele kleine Mängel berechtigen nicht zum sofortigen Rücktritt

Der Bundesgerichtshof hat sich vor kurzem (Urteil vom 23.1.2013, Az.: VIII ZR 140/12) in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wann ein Fahrzeug als sogenanntes “Montagsauto” einzustufen ist und daher ein weiteres Nacherfüllungsverlangen für den Käufer unzumutbar ist.

Der Kläger kaufte am 14. Juni 2008 zum Preis von 133.743 € brutto von der Beklagten ein neues Wohnmobil, das ihm Ende April 2009 gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert wurde.

Im Zeitraum von Mai 2009 bis März 2010 brachte der Kläger das Wohnmobil insgesamt dreimal zur Durchführung von Garantiearbeiten in die Werkstatt der Beklagten. So rügte er am 16. Mai 2009 zwanzig Mängel (u.a. Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der Spüle, schief sitzende Abdeckkappen der Möbelverbinder, lose Stoßstange, Lösen der Toilettenkassette aus der Halterung während der Fahrt). Am 6. August 2009 und am 1. März 2010 rügte er jeweils weitere Mängel.

Mit Anwaltsschreiben vom 1. April 2011 erklärte der Kläger – nachdem er zwischenzeitlich weitere Mängel selbst beseitigt hatte und erneut Garantiearbeiten hatte durchführen lassen – den Rücktritt vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von fünfzehn Mängeln, deren Beseitigung nach den Erkenntnissen eines von ihm beauftragten Sachverständigen einen Kostenaufwand von 5.464 € netto verursachen würde. Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot die Beseitigung vorhandener Mängel im Wege der Nacherfüllung an. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch. Er vertritt die Auffassung, in Anbetracht der Vielzahl der insgesamt aufgetretenen Mängel (“Montagsauto”) sei der Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zulässig.

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Keine Haftung des Saunabetreibers für Saunaunfall

Das OLG Hamm hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom August 2012 (Urteil vom 29.08.2012, Az. I-12 U 52/12) entschieden, dass ein Saunabetreiber nicht haftet, wenn eine Saunabesucherin während des Saunaganges einen Schwächeanfall erleidet und sich daraufhin schwere Verbrennungen zuzieht, welche später zum Tod führen. Nach Auffassung des OLG Hamm besteht seitens des Saunabetreibers keine Pflicht, engmaschig das Wohlbefinden seiner Gäste zu kontrollieren.

Sachverhalt

Die Be­klag­te be­treibt ein Fit­ness­stu­dio mit Sauna und Mas­sa­ge­be­reich. Die Mut­ter der Klä­ger, Frau L, war dort seit über 10 Jah­ren Mit­glied. Sie nutz­te re­gel­mä­ßig das Fit­ness­an­ge­bot im Hause der Be­klag­ten und eben­falls etwa ein bis zwei Mal pro Woche die Sauna. Am 28.3.2011 gegen Mit­tag wurde sie in der Sauna nicht an­sprech­bar und zu­sam­men­ge­sackt auf der un­te­ren Bank auf­ge­fun­den. Nach not­ärzt­li­cher Ver­sor­gung wurde sie in das Kli­ni­kum E ver­bracht und dort im Zent­rum für Schwer­brand­ver­letz­te bis zum 2.8.2011 sta­tio­när be­han­delt. Zu­letzt be­fand sie sich zur sta­tio­nä­ren Wei­ter­be­hand­lung im Evan­ge­li­schen Kran­ken­haus X. Dort ver­starb sie am 4.8.2011 auf­grund der er­lit­te­nen Ver­let­zun­gen.

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Bezeichnung als “rechtsradikal” ist von der Meinungsfreiheit gedeckt

Eine Person in einem Internetforum in Auseinandersetzung mit deren Beiträgen als „rechtsradikal“ zu betiteln, ist ein Werturteil und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 17. September 2012 und hob daher die angegriffenen Unterlassungsurteile
auf. Es obliegt nun den Zivilgerichten, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der kritisierten Person abzuwägen.

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Zur Aufsichtspflichtverletzung bei illegalem Filesharing durch Kinder

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden (Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 – Morpheus), dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

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