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Wahlgesetz in Schleswig-Holstein verfassungswidrig

Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat am 30. August 2010 entschieden, dass die Wahl zum 17. Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 27. September 2009 in Anwendung eines verfassungswidrigen Wahlgesetzes durchgeführt wurde. Es hat den Gesetzgeber deshalb verpflichtet, die erforderlichen Neuregelungen zeitnah vorzunehmen. Überdies hat es die laufende Legislaturperiode zeitlich beschränkt. Für die Schaffung einer mit der Landesverfassung übereinstimmenden Rechtslage hat das Gericht dem Parlament eine Frist bis spätestens zum 31. Mai 2011 gesetzt. Im Anschluss daran sind in Anwendung des dann verfassungskonformen Wahlgesetzes spätestens bis zum 30. September 2012 Neuwahlen herbeizuführen. Die damit einhergehende Verkürzung der Legislaturperiode sei geboten, um den Bestand des auf verfassungswidriger Grundlage gewählten Landtags nicht länger als erforderlich andauern zu lassen. (...)

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