Gemäß § 4 I Nr. 1 GastG ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn “(…) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere (…) der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird (…)“.
In einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschied das BVerwG (BVerwG 8 B 2.09), dass der Betrieb eines Bordells grundsätzlich nicht der Unsittlichkeits Vorschub leistet und daher kein Grund für eine Erlaubnisversagung darstellt. Begründet wird der Beschluss durch das BVerwG damit, dass durch den Erlass des Prostitutionsgesetzes im Jahre 2002 ein Wandel der sozialethischen Wertvorstellungen zum Ausdruck gekommen sei. Die kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen sei daher nicht mehr grundsätzlich als sittenwidrig anzusehen.
In der Rechtsprechnung wird die Auffassung verteten, dass der Tatbestand der Unsittlichkeit nur in Bezug auf geschlechtsbezogene Handlungen erfüllt ist, die durch das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht verboten sind oder durch die schutzwürdige Belange der Allgemeinheit (z.B. der Jugendschutz) berührt werden [vgl. hierzu Diedrichsen in: Schmidt/Vollmöller (Hrsg.), Kompendium öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2004, S. 322]
Wichtige Normen: § 4 GastG
Examensrelevanz: §§§§§ – Der gewerberechtliche/gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeitsbegriff und der Begriff der Sittenwidrigkeit ist immer wieder Gegenstand von Examensklausuren.
Leseempfehlungen:
- Juraforum.de zum Begriff der Unzuverlässigkeit im Gewerbe- und Gaststättenrecht
- Wikipedia zum Begriff Zuverlässigkeit
- Übungsfall zur Gewerbeuntersagung wegen Sittenwidrigkeit aus den Saarheimer Fällen
- Der Übungsfall C-540 (” Liebe nur im Einigungsfall”) aus dem Klausurenkurs Köln (zu § 4 GastG und dem Begriff der Sittenwidrigkeit) – leider nicht online verfügbar
- Beschluss des BVerwG im Volltext




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