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Spielfilm “Rohtenburg” darf gezeigt werden

Der BGH musste sich mit dem "Kanibalen von Rotenburg" beschäftigen

Der BGH musste sich mit dem "Kannibalen von Rotenburg" beschäftigen

Der BGH (Urteil vom 26. Mai 2009 – VI ZR 191/08) hat entschieden, dass der Spielfilm “Rohtenburg” gezeigt werden darf. Der Kläger ist durch Presseberichte über seine Tat als “Kannibale von Rotenburg” bekannt und rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er hatte im März 2001 einen Menschen getötet, den Körper ausgenommen, zerlegt, eingefroren und in der Folgezeit teilweise verzehrt. Die Beklagte hat auf der Grundlage der Tat einen als “Real-Horrorfilm” beworbenen Spielfilm mit dem Titel “Rohtenburg” produziert. Lebensgeschichte und Persönlichkeitsmerkmale der Hauptfigur des Films sowie die Darstellung des Tathergangs entsprechen nahezu detailgenau dem realen Geschehensablauf und der tatsächlichen Biographie des Klägers, der seinerseits mit einer Produktionsgesellschaft einen Vertrag über die “umfassende, exklusive und weltweite Verwertung” seiner Lebensgeschichte geschlossen hat.

Der Kläger begehrt Unterlassung der Vorführung und Verwertung des Films. Seine Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zwar könne der Film den Kläger als Person erheblich belasten, weil er die Tat auf stark emotionalisierende Weise erneut in Erinnerung rufe. Als Ergebnis der gebotenen Abwägung zwischen den Rechten des Klägers und der zugunsten der Beklagten streitenden Kunst- und Filmfreiheit müsse das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zurückstehen. Auch bestehe an der Tat ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Spielfilm enthalte keine Verfremdungen oder Entstellungen und stelle den Achtungsanspruch des Klägers als Mensch nicht in Frage. Zwar berührten die Darstellungen den besonders schutzwürdigen Kern der Privatsphäre des Klägers. Weil diese Informationen sich unmittelbar auf die Tat und die Person des Täters bezögen, dürften aber auch solche Details geschildert werden. Überdies seien sämtliche Einzelheiten der Öffentlichkeit auch durch Mitwirkung des Klägers bereits bekannt gewesen. Dass die Darstellung neue oder zusätzliche nachteilige Folgen für den Kläger – insbesondere im Hinblick auf seine Resozialisierung – hätte, habe er nicht dargetan.

Text: Pressemitteilung des BGH (Nr. 113/2009) – Foto: Thomas Steg (CC)

Bewertung

Relevante Rechtsnormen: Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht hergeleitet aus der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Schutz der Menschenwürde), § 1004 I 2 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Quasinegatorischer Unterlassensanspruch)

Examensrelevanz: §§§ - Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und dessen Schutz durch § 823 BGB und § 1004 BGB analog gehört zum Pflichtwissen jedes Examenskandidaten. Überzeugend legt der BGH dar, dass hier das Persönlichkeitsrecht des Klägers zurückstehen müsse, da unter anderem der Kläger ja selbst seine Lebensgeschichte kommerziell verwertet hat. Jedoch kam laut Auswertung des Kölner Klausurenkurses das allgemeine Persönlichkeitsrecht in nur ca. 1 % der Zivilrechts-Examensklausuren vor.

Lesehinweise

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Kommentare

2 Kommentare zu “Spielfilm “Rohtenburg” darf gezeigt werden”

  1. [...] Spielfilm “Rohtenburg” darf gezeigt werden  [...]

    Posted by Rohtenburg | Neue Kinofilme | Juni 19, 2009, 15:49
  2. [...] daher sollte die Examensrelevanz nicht allzu hoch sein. Der Beschluss des BVerfG und auch das BGH-Urteil eignen sich jedoch gut dazu, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seinen Schutz zu [...]

    Posted by examensrelevant.de | Keine einstweilige Anordnung gegen Kinofilm “Rohtenburg” | Juni 19, 2009, 17:29

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