Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos. (…)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.6.2009 in einem Beschluss (1 BvQ 26/09) den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vorführung des Kinofilms “Rohtenburg” abgelehnt:
Der Antragsteller ist wegen eines von ihm begangenen Tötungsverbrechens, bei dem er Teile seines Opfers verspeiste, in der Öffentlichkeit als der „Kannibale von Rotenburg“ bekannt. Mit Urteil vom Mai 2006 rechtskräftig seit Februar 2007 wurde er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Der Antragsteller hat in einem Zivilprozess versucht zu verhindern, dass ein den realen Gegebenheiten nachempfundender Kinofilm über sein Leben und seine Tat gezeigt wird, dessen deutsche Uraufführung alsbald vorgesehen ist. Er beabsichtigt, das in letzter Instanz zu seinen Ungunsten ergangene Urteil des BGH (VI ZR 191/08) mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, sobald ihm die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der im Ausgangsverfahren beklagten Produktionsgesellschaft die Vorführung und anderweitige Verwertung des Spielfilms vorläufig untersagt werden soll, abgelehnt. Zwar kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Vorliegend lassen die Ausführungen des Antragstellers einen hinreichend gewichtigen Nachteil durch die bei Nichterlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu erwartende Vorführung des Films „Rohtenburg“ aber nicht erkennen. (…)
Unsere Links der Woche widmen sich heute keinem einheitlichen Thema, sondern sind bunt gemischt. Aber beide sind wie immer examensrelevant und sehr nützlich!
famosUnser erster Linktipp kam vor einigen Tagen von Alireza per Mail an info@examensrelevant.de. Vielen Dank dafür!
Es handelt sich um das Projekt famos von Prof. Dr. Klaus Marxen von der HU Berlin. famos steht für “Fall des Monats im Strafrecht”. Prof. Marxen behandelt hier Monat für Monat auf maximal sechs Seiten einen wichtigen Fall aus der aktuellen strafrechtlichen Rechtsprechung nach einem festen Schema: 1. Sachverhalt, 2. Probleme und Meinungsstand, 3. Kernaussagen der Entscheidung, 4. Bedeutung für Ausbildung und Praxis, 5. Kritik. Der aktuelle “famos” beschäftigt sich mit dem Beschluss des OLG Hamm vom 21.8.2007 (“Kornflaschenfall” – Az. 3 Ss 135/07) und damit mit den Problemen Vollrausch, vorsätzliche Begehung und Schuldbezug der Rauschtat. (…)
Welcher Examenskandidat kennt das nicht? Man möchte schnell ein bestimmtes Thema vertiefen, ohne dazu jedoch lange Lehrbücher oder Kommentare wälzen zu müssen. Aufsätze in Ausbildungszeitschriften sind da eine gute Alternative. Auf wenigen Seiten wird ein Problem ausführlich und meist auch sehr verständlich aufbereitet. Nur wie filtert man diese Aufsätze aus der oft erschlagenden Fülle des [...]
Tipp des Tages: Unter www.staudinger-to-go.de kann man sich nach einer kurzen Registrierung den kompletten Kommentar “Eckpfeiler des Zivilrechts” (Über 1200 Seiten, Kaufpreis: 49 Euro) kostenlos als PDF-Version runterladen. Mehr kostenlose Lernmaterialien gibt’s wie immer hier.
Was sagt ein arbeitsloser deutscher Jurist zu einem Juristen, der einen Job hat? “Bitte eine Currywurst”.
Viele Übungsfälle von Rauda/Zenthöfer in den kostenlosen Lernmaterialien eingestellt.
Das BVerfG hat am 10. Juni 2009 über mehrere Verfassungsbeschwerden (1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08) entschieden, die sich gegen Vorschriften des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes und gegen Normen des Gesetzes zur Reform des Vertragsversicherungsrechts vom 23.11.2007 richteten.
Das Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) hält das zweigliedrige Krankenversicherungssystem von gesetzlicher und privater Krankenversicherung aufrecht, hat aber zum 01.01.2009 erhebliche Neuerungen eingeführt. Es begründet eine Versicherungspflicht für alle Einwohner Deutschlands in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung. Neben verschiedenen Neuregelungen, welche den Wettbewerb durch eine größere Vertragsfreiheit der Krankenkassen stärken sollen, zielt das Gesetz auf eine Verbesserung der Wahlrechte und Wechselmöglichkeiten in der privaten Krankenversicherung durch Einführung einer teilweisen Übertragbarkeit von Alterungsrückstellungen sowie die Einführung eines Basistarifs. Gesetzliche und private Krankenversicherung sollen als jeweils eigene Säule für die ihnen zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit auch in sozialen Bedarfssituationen sicherstellen.
Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden von fünf Krankenversicherungsunternehmen und drei privat krankenversicherten Beschwerdeführern hat das BVerfG zurückgewiesen. (…)
Wer nochmal die EU-Basics auffrischen möchte, dem sei dieses informative Youtube-Video aus Österreich nahegelegt: http://is.gd/VHD1
Der u. a. für Rechtstreitigkeiten aus Eigentum und Besitz an Grundstücken zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (V ZR 144/08), dass unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden dürfen und nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden müssen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Beklagten gehört ein Grundstück, das als Parkplatz für mehrere Einkaufsmärkte genutzt wird. Auf diese Zweckbestimmung wird auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden.
Am 20. April 2007 stellte der Kläger seinen PKW unbefugt auf dem Parkplatz ab. Zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr wurde sein Fahrzeug von einem Unternehmer abgeschleppt, der aufgrund Vertrages mit dem Beklagten beauftragt ist, die Nutzung des Parkplatzes zu kontrollieren und – unter bestimmten Voraussetzungen – widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Der Vertrag regelt auch die Höhe der Abschleppkosten. Der Kläger löste das Fahrzeug gegen Bezahlung der Abschleppkosten (150 €) sowie sog. Inkassokosten (15 €) aus und nimmt mit der vorliegenden Klage den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch. Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzung dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung der damit verbundenen Maßnahmen einem Abschleppunternehmen übertragen darf. (…)