Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine Klausel über die Vornahme von Schönheitsreparaturen wirksam ist, wenn sie die Verpflichtung zum “Weißen” der Decken und Oberwände während der Mietzeit umfasst (Urteil vom 23. September 2009 – VIII ZR 344/08).
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Nach § 3 Abs. 6 des Formularmietvertrages waren die Beklagten zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In der Klausel ist bestimmt:
“Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere: Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich bzw. das Tapezieren der Wände.” (…)
Die kostenlosen Übungsfälle von Christian Rauda und Jochen Zenthöfer (den Herausgebern der Skripte aus dem Richter-Verlag) sind ja schon seit Längerem in unserer Rubrik “Kostenlose Lernmaterialien” zu finden. Heute möchten wir euch einen weiteren kostenlosen Service der beiden Autoren vorstellen.
Auf ihrer Homepage bieten sie einen Klausurenkurs an, der sich an alle Jurastudenten in der Vorbereitung auf das erste Staatsexamen richtet. (…)
Und schon wieder ein examensrelevanter Fall aus dem Bereich des KfZ-Kaufs. Dieser hier ist zwar schon etwas älter aber dafür umso interessanter. Das OLG Hamm (Urteil vom 12.5.2009 – 28 U 42/09) hatte über folgenden (verkürzt wiedergegebenen) Sachverhalt zu urteilen:
Sachverhalt
Der Beklagte, Eigentümer eines erstmals 1988 zugelassenen Toyota Landcruiser, stellte diesen am 8. August 2005 zur Hauptuntersuchung vor. Dort wurden erhebliche Mängel beanstandet. Der Wagen erhielt unter anderem aufgrund von Korrosionsschäden, die Rahmen und tragende Teile erheblich schwächten, keine Prüfplakette. Der Beklagte ließ Reparaturbleche aufschweißen. Bei der erneuten Vorführung zum TÜV erhielt das Fahrzeug die Prüfplakette.
Im September 2006 bot der Beklagte den Wagen bei “ebay” zum Verkauf an. Den Kilometerstand gab er mit 335.000 an. In dem Versteigerungsangebot des Beklagten heißt es unter anderem:
“TÜV bis 08/2007. Das Fahrzeug ist in einem für das Alter guten Zustand mit Gebrauchsspuren. Abgemeldet, aber fahrbereit. Also ein geiles Teil mit Nehmerqualitäten. … Nun das Übliche: Laut der neuen EU-Regelung muss ich an dieser Stelle darauf hinweisen, dass dieser Artikel gebraucht von privat verkauft wird und aus diesem Grund jeglicher Garantieanspruch entfällt. EU-Disclaimer: Der Artikel wird “so wie er ist” von privat verkauft, daher wird das Fahrzeug als Teileträger verkauft. Keine Garantie. Mit der Abgabe des Gebotes erklären Sie sich ausdrücklich damit einverstanden, auf die Ihnen nach neuem EU-Recht gesetzlich zustehende Gewährleistung/Garantie oder Rückgabe bei Gebrauchtwagen völlig zu verzichten. Mit der Abgabe des Gebotes akzeptiert der Bietende diese Bedingungen und verzichtet bewusst auf die vorgenannte EU-Gewährleistung/Garantie…”
Die Klägerin ersteigerte den Wagen am 25. September 2006 für 4.909 €, ohne ihn zu besichtigen. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht geschlossen. Ende September 2006 übergab der Beklagte der Klägerin das Fahrzeug, die es nach Dessau überführte. Die Klägerin ließ eine Abgasuntersuchung vornehmen. Dabei wurde sie unter anderem darauf hingewiesen, dass der Leiterrahmen der Hinterachse beidseitig durchgerostet sei. (…)
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 243/08), dass der Käufer nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung zu leisten hat.
Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 €. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss. (…)
Hier noch ein kleiner Linktipp, über den ich auf jurakopf.de gestolpert bin: Unter http://www.deutschegesetze-online.de/ bietet der Verlag Wolters Kluwer eine Gesetzessammlung mit über 1000 Gesetzen kostenlos zur Online-Nutzung an. Das Besondere daran ist, dass es auch eine mobile Variante für Handy/iPhone & Co. gibt unter www.deutschegesetze.mobi
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich mit der Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b III StGB zu befassen. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer zu 1 wurde vom LG Frankfurt a. M. im Februar 1992 wegen Mordes in drei Fällen sowie wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer 2 wurde – ebenfalls vom LG Frankfurt a. M. – wegen Vergewaltigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei beiden Beschwerdeführern ordnete das Gericht neben der Strafe die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB an. Das Gericht prüfte zwar jeweils eine sich an die Vollstreckung der Strafe anschließende Sicherungsverwahrung, sah aber von der Anordnung ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung waren zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht geschaffen. Zunächst wurde bei beiden Beschwerdeführern die Freiheitsstrafe vollstreckt und anschließend weiter die Unterbringung vollzogen. Diese wurde dann gem. § 67 d VI StGB für erledigt erklärt, weil die Anordnung der Unterbringungen von Anfang nicht gerechtfertigt gewesen sei. In der Folge ordnete das LG wegen der hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer erneut den damaligen Delikten vergleichbare Straftaten begehen werden, nachträglich gem. § 66 b III StGB eine Sicherungsverwahrung an. Die dagegen eingelegten Revisionen verwarf der BGH. Die Beschwerdeführer machen mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit von § 66 b III StGB geltend. (…)
Der EuGH hat gestern in einem Vorabentscheidungsurteil über die Zulässigkeit eines generellen Nutzungsersatzes nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages entschieden.
Sachverhalt
Frau M. kaufte am 2. Dezember 2005 über das Internet von Stefan K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro. Stefan K. hatte zum Zeitpunkt dieses Kaufs Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Internet eingestellt, in denen es u. a. hieß, dass der Käufer für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse. Im August 2006 kam es zu einem Defekt des Displays des Computers. Frau M. teilte Stefan K. am 4. August 2006 den Defekt an dem Display mit. Dieser lehnte eine kostenlose Beseitigung des Defekts ab.
Am 7. November 2006 widerrief Frau M. den Kaufvertrag und bot Stefan K. das Notebook Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an. Dieser Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da Frau M. nicht die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte. Frau M. erhob gegen Stefan K. vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Zahlung des Betrags von 278 Euro. Stefan K. trägt beim vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau M. ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall Wertersatz zu leisten habe. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei 118,80 Euro für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von 316,80 Euro ergebe. (…)