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Archiv für Oktober, 2009

Klausurklassiker: Der Jungbullenfall

Ab sofort bringen wir unter dem Stichwort “Klausurklassiker” Urteile, die trotz ihres Alters immer noch für das Juraexamen relevant sind. Beginnen möchten wir heute mit dem “Jungbullenfall” des BGH aus dem Jahre 1971 (BGHZ 55, 176 – Az. VIII ZR 261/69). Der Fall behandelt das Zusammentreffen des Eigentumserwerbs durch Verarbeitung einer Sache (§ 950 BGB) mit den Regeln des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten nach §§ 932 ff. BGB und den Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, (§§ 812 ff. BGB).

Leitsatz

Wer eine gestohlene Sache gutgläubig kauft und sie so verarbeitet, daß er gemäß § 950 BGB Eigentümer der neuen Sache wird, schuldet dem Eigentümer der gestohlenen Sache eine Vergütung in Geld gemäß § 951 Abs. 1 Satz 1, ohne den an den Dieb gezahlten Kaufpreis anrechnen zu dürfen. (…)

Examen ohne Rep – ein Erfahrungsbericht

Heute erscheint auf examensrelevant.de der erste Gastbeitrag. Er kommt von Maria Rüger, die an der Universität Passau Jura studiert hat und 2009 erfolgreich ihr erstes Staatsexamen abgelegt hat. Hier schildert sie ihre Erfahrungen mit der Examensvorbereitung ohne kommerzielles Repetitorium.

Nach den großen Scheinen kommt für uns Jura-Studenten die große Entscheidung: Gehe ich in ein kommerzielles Repetitorium oder wage ich es die Examensvorbereitungen auf eigene Faust anzugehen? Viele von uns sind immer noch verunsichert. Schließlich hängt von dem Bestehen unsere Zukunft als Juristen ab. Ich habe auf das kommerzielle Repetitorium verzichtet und habe das erste Examen sicher bestanden. Hier nun ein paar Erfahrungen, die ich aus meiner Examenszeit erlangt habe (…)

Claus Kleber im ZEIT-Mensagespräch

“Natürlich lernt man ein Deutsch, das nichts erklärt, sondern die Leute ausschließt, die es nicht verstehen. Für den Journalismus muss man das ablegen. Juristen lernen aber auch, dass Sprache präzise sein muss.” – Claus Kleber (Jurist und ZDF-Nachrichtenmann) im ZEIT-Mensagespräch – unser Lesetipp des Tages

Islamisches Gebet in der Schule

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat entschieden (Urteil vom 29.9.2009 – VG 3 A 984.07), dass ein 16-jähriger muslimischer Schüler des Diesterweg-Gymnasiums in Berlin-Wedding berechtigt ist, außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich in der Schule sein islamisches Gebet zu verrichten.

Nachdem die Schulleitung dem Kläger zunächst nahegelegt hatte, das Beten in der Schule zu unterlassen, verpflichtete das Gericht die Schule im März 2008 im Wege einstweiliger Anordnung, ihm vorläufig zu gestatten, einmal täglich in der unterrichtsfreien Zeit zu beten. Seither hat die Schule ihm dies in einem ihm zugewiesenen Raum ermöglicht. (…)

Grenzen humorvoller Werbevergleiche

Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute seine Rechtsprechung zu den Grenzen humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Die Parteien sind Presseunternehmen. Im Verlag der Klägerin erscheint die BILD-Zeitung, die Beklagte verlegt “die tageszeitung” (TAZ). Die Beklagte warb im Jahr 2005 mit einem Kino-Werbespot für die TAZ. Im ersten Teil des Werbepots ist vor einem als “Trinkhalle” bezeichneten Zeitungskiosk ein mit dem Logo der BILD-Zeitung versehener, leerer Zeitungsständer zu sehen. Ein Kunde, der nur mit einem Unterhemd und einer Jogginghose bekleidet ist, fordert den Inhaber des Kiosks auf: “Kalle, gib mal Zeitung”, worauf dieser entgegnet: “Is aus”. Auf Nachfrage des Kunden: “Wie aus?”, schiebt der Kioskinhaber wortlos eine TAZ über den Tresen. Der Kunde reagiert hierauf mit den Worten: “Wat is dat denn? Mach mich nicht fertig, Du” und wirft die TAZ nach einem Blick in die Zeitung verärgert zurück auf den Ladentisch. Der Kioskinhaber holt nun eine unter dem Tresen versteckte BILD-Zeitung hervor, die er dem Kunden gibt. Daraufhin brechen beide in Gelächter aus. Im zweiten Teil des Werbespots ist vor der “Trinkhalle” ein nunmehr mit BILD-Zeitungen gefüllter Zeitungständer zu sehen. Der Kunde verlangt aber: “Kalle, gib mal taz”. Der Kioskinhaber ist so verblüfft, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommt. Jetzt bricht der Kunde in Gelächter aus, in das der Kioskinhaber einstimmt. (…)


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