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Linktipp: Bagatellgrenze bei fristlosen Kündigungen?

Kündigungen wegen Bagatelldelikten sind ja immer wieder Thema in den Medien (Stichwort “Emmely”) und besitzen durchaus Examensrelevanz. Nun wird über eine Bagatellgrenze von 25 Euro nachgedacht. Der erstmalige Diebstahl, der unter diese Grenze fällt, soll keinen Kündigungsgrund nach § 626 BGB mehr darstellen. Im beck-blog äußert sich Prof. Rolfs kritisch zu diesen Plänen. Eine absolute Bagatellgrenze würde zum einen eine Abwägung mit anderen Kriterien, wie etwa der Dauer der Betriebszugehörigkeit, nicht zulassen. Außerdem würde durch eine punktuelle Herausnahme der Eigentums- und Vermögensdelikte aus dem System des Kündigungsrechts die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs bei § 626 BGB beeinträchtigen.

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