// Verbot der Pro-Köln-Versammlung war rechtswidrig

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Verbot der Pro-Köln-Versammlung war rechtswidrig

Das polizeiliche Verbot der von „pro Köln“ am 20. September 2008 auf dem Heumarkt in Köln durchgeführten Versammlung war rechtswidrig, die polizeilich angeordnete Verlegung der Kundgebung am 9. Mai 2009 vom Roncalliplatz auf den Barmer Platz sowie das Verbot eines Umzugs vom Barmer Platz zum Moscheegelände nach Ehrenfeld waren rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit drei heute bekannt gegebenen Urteilen entschieden.

Am 20. September 2008 hatte „pro Köln“ auf dem Heumarkt eine Versammlung unter dem Thema „Nein zur Islamisierung Europas – Nein zur Kölner Großmoschee“ durchgeführt. Dabei wurde der geplante Ablauf der Versammlung durch gewaltbereite Gegendemonstranten massiv gestört. Etwa 300 Personen, die an der Versammlung von „pro Köln“ teilnehmen wollten, hielten sich am Kölner Flughafen auf und kamen nicht bis zum Heumarkt durch. Auf dem Heumarkt selbst hielten sich bereits Versammlungsteilnehmer auf, nach Angaben der Veranstalter ca. 150, nach Angaben der Polizei ca. 50-80 Personen. Das Polizeipräsidium Köln erließ gegen 12.30 Uhr ein Versammlungsverbot, das die Veranstalter  befolgten.

Mit der im Oktober 2008 erhobenen Klage beantragte „pro Köln“ die nachträgliche Feststellung, dass das Versammlungsverbot rechtswidrig gewesen sei. Die Polizei hatte argumentiert, es sei aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich gewesen, die noch auf dem Flughafen befindlichen 300 Personen auf den Heumarkt zu geleiten.  Wegen der zugespitzten Gefahrensituation habe es zum Verbot der Versammlung keine Alternative mehr gegeben. Dagegen machte „pro Köln“ geltend, die Polizei sei verpflichtet gewesen, jedenfalls den Versammlungsteilnehmern, die schon auf dem Heumarkt waren, die Durchführung der Versammlung zu ermöglichen, und setzte sich damit beim Gericht durch.

Ohne Erfolg blieb dagegen eine weitere Klage von „pro Köln“ zu einer unter demselben Thema durchgeführten Kundgebung am 9. Mai 2009. Dabei ging es um die polizeilich angeordnete Verlegung der Veranstaltung vom Roncalliplatz auf den Barmer Platz in Köln-Deutz. Hier hatte das Gericht bereits im Mai 2009 in einem Eilverfahren entschieden, dass die Maßnahme der Polizei rechtmäßig war und auf einer sachgerechten Abwägung zwischen dem Demonstrationsrecht des  Veranstalters und den Rechten unbeteiligter Dritter beruhte. Zu demselben Ergebnis kam das Gericht nun im Klageverfahren. Wie im Eilverfahren wurde auch die Klage von „pro NRW“ gegen das Verbot eines Demonstrationszuges am 09. Mai 2009 (vom Barmer Platz zur geplanten Moschee in Ehrenfeld) abgewiesen.

Ein weiteres Klageverfahren von „pro Köln“, das sich gegen das Verbot einer „Stadtrundfahrt“ (Busrundfahrt) u.a. durch die Keupstraße in Köln-Mühlheim und zum Moscheegelände in Köln- Ehrenfeld im September 2009 richtete, wurde eingestellt, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten. Hier hatte das Gericht  zum einen formale Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Verbots geäußert, zum anderen aber auch an der formalen Rechtsposition von pro Köln. Denn das Verbot hatte sich gar nicht ausdrücklich an „pro Köln“ als Organisation gerichtet, sondern an deren Vorsitzenden Markus Beisicht. Dieser hatte aber nicht selbst geklagt.

Gegen die Urteile können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden hat.

Az.: 20 K 6466/08 (Heumarkt 2008); 20 K 6395/08 („Stadtrundfahrt“ 2008)

Text: Pressemitteilung des VG Köln vom 29.10.2009

Bewertung

Relevante Rechtsnormen: § 15 VersG (Versammlungsverbot), Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)

Examensrelevanz: §§§§ – Das Versammlungsrecht ist ein beliebtes Klausurthema. Wichtig sind vor allem der Versammlungsbegriff, die Abgrenzung zum allgemeinen POR, Minusmaßnahmen und seit der Föderalismusreform die neue Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Versammlungsrecht.

Lesehinweise

Das Urteil ist leider noch nicht veröffentlicht. Sobald es vorliegt werden wir es verlinken und den Artikel um die Urteilsgründe ergänzen.

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