Beim Gedankensalat macht sich Jessica Köring Gedanken über den juristischen Stil und gibt hilfreiche Tipps zum Gutachten in Klausuren und Hausarbeiten: “KKKS = Kurze, klare, knackige Sätze. Schachtelsätze alá “Der A hat nicht erkennen lassen, dass das Auto das dort stand, nicht sein eigenes war, was hier aber nicht relevant ist.” sind nicht nur für [...]
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine von einem Pferdezuchtverband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, als öffentliche Versteigerung anzusehen ist, auf die die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts nicht anzuwenden sind.
Die Klägerin, die hobbymäßig ein Gestüt betreibt, verlangt die Rückerstattung des Kaufpreises für eine im Januar 2005 in einer Auktion des Beklagten ersteigerte Stute. Der Beklagte ist ein anerkannter Pferdezuchtverband. Er organisiert jährlich mehrere Auktionen, in deren Rahmen Pferde der Mitglieder des Beklagten versteigert werden. So auch bei der im Januar 2005 durchgeführten Auktion, die von einem nach § 34b GewO öffentlich bestellten Versteigerer geleitet wurde. (…)
Ein sehr guter Tipp von Jens Ferner (Jurakopf.de), den wir hier nur wiederholen können: “Das Lesen von Blogs, und die Energie sich mit bestimmten Feeds zu beschäftigen, ist jedenfalls fürs Examen wirklich gewinnbringend.” Anlass war die Ankündigung von Wolters Kluwer, demnächst einen (kostenpflichtigen) Dienst für Examenskandidaten (JurionExamen) zu starten. Wir haben uns für den Testmonat [...]
Wolters Kluwer startet in wenigen Tagen einen neuen Informationsdienst speziell für Examenskandidaten (JurionExamen). Um den Dienst zu testen kann man sich derzeit für einen kostenlosen Testmonat des Examen-Telegramms registrieren. Außerdem werden 33 Gratis-Abos unter den Teilnehmern verlost. Der Test endet übrigens automatisch – eine Abmeldung ist nicht erforderlich. Zitat Wolters Kluwer: “Das JurionExamen-Telegramm liefert Ihnen [...]
Der Bundesgerichtshof hat über die Frage entschieden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird, das der einen Vertragspartei vorliegt, aber von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde). Die Anwendbarkeit der Vorschriften wurde in dem entschiedenen Fall verneint.
Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als “Kaufvertrag Gebrauchtwagen – nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen” gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt. Dieses Formular enthält folgende Klausel:
“Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft”. (…)
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers darstellt.
Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in “Le Mans Blue Metallic” auf, sondern ist schwarz. Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs. (…)
Nachdem das VG Köln per Beschluss vom 3.2.2010 (wir berichteten) das von der Stadt Köln erlassene “Glasverbot” gekippt hatte, hob heute das OVG NRW diesen Beschluss wieder auf:
Mit Eilbeschluss vom 10.2.2010 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: 5 B 119/10) das für den Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben.
Mit einer für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung hatte die Stadt Köln für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot ausgesprochen, Glasbehältnisse mitzuführen und zu benutzen. (…)
Mit Beschluss vom 3.2.2010 (Az. 20 L 88/10) hat das Verwaltungsgericht Köln die sofortige Vollziehung des „Glasverbots“ an Karneval in der Kölner Innenstadt aufgehoben. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel statt, der gegen eine entsprechende Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 13.01.2010 geklagt hatte.
Mit der Allgemeinverfügung hatte die Stadt für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot des „Mitführens und Benutzens von Glasbehältnissen“ ausgesprochen. Die von der Stadt ebenfalls angeordnete sofortige Vollziehung hob das Gericht nun auf (…)