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	<title>examensrelevant.de &#187; Gesetzgebung</title>
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		<title>Neuordnung des Widerrufs- und Rückgaberechts ab 11.6.</title>
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		<pubDate>Thu, 06 May 2010 15:29:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Am 11.6.2010 werden wichtige Vorschriften im Widerrufs- und Rückgaberecht durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht" neu geordnet. Die Änderungen hat das BMJ in einer Pressemitteilung zusammengefasst: 1. Verbraucherdarlehen: Information und Vertragserläuterung: Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Dies stärkt das Leitbild eines verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbrauchers. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden. (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 11.6.2010 werden wichtige Vorschriften im Widerrufs- und Rückgaberecht durch das &#8220;<a href="http://www.bmj.bund.de/files/-/3841/gesetz_verbraucherkreditrichtlinie_bundesgesetzblatt.pdf" target="_blank">Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht</a>&#8221; neu geordnet.</p>
<p>Die Änderungen hat das BMJ in einer <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/138ff69b8a616ca9a5e97d1e478f8df1,909c9a636f6e5f6964092d0936303638093a095f7472636964092d0935323438/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank">Pressemitteilung</a> zusammengefasst:</p>
<p><strong>1. Verbraucherdarlehen</strong></p>
<ul>
<li><strong>Information und Vertragserläuterung:</strong> Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es dem Verbraucher ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Dies stärkt das Leitbild eines verantwortungsbewussten und selbständig handelnden Verbrauchers. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Werbung:</strong> Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsschlusses abzuwägen.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Muster für Verbraucherdarlehen:</strong> Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, so dass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.</li>
</ul>
<ul>
<li><strong>Kündigung:</strong> Die Kündigung von Darlehensverträgen wird neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt. Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.</li>
</ul>
<p><strong>2. Zahlungsdienste</strong></p>
<p>Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten bei Zahlungsdienstleistungen künftig europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten. Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (zum Beispiel Überweisung, Kartenzahlung, Lastschrift) einheitliche Regelungen. Dies erleichtert bargeldlose Zahlungen und erhöht die Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area &#8211; SEPA) erlaubt es den Anbietern von Zahlungsdiensten, europaweite Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sogenannte SEPA-Produkte).</p>
<p><strong>Beispiele:</strong> Ein europäisches Lastschriftverfahren wird es ermöglichen, dass Strom- und Telefonkosten für eine Ferienwohnung auf Teneriffa oder die Miete für das Zimmer im Studentenwohnheim bei einem Auslandsaufenthalt monatlich von einem deutschen Konto bequem abgebucht werden können. Auch bei Bestellungen aus dem europäi-schen Ausland muss eine Bezahlung nicht mehr notwendigerweise per Kreditkarte er-folgen, sondern kann per Lastschrift oder Überweisung durchgeführt werden.</p>
<p>Deshalb ist &#8211; was die Frage der Bezahlung angeht &#8211; der Standort eines Anbieters künftig kein Hindernis mehr, sich als Kunde für das günstigste Angebot zu entscheiden. Zugleich fördern gleiche Rahmenbedingungen den grenzüberschreitenden Wettbewerb. Denn durch einheitliche Vorgaben über die Information der Kunden wird es leichter, auch das Angebot ausländischer Zahlungsdienstleister zu bewerten.</p>
<p>Schließlich führen die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen: Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1. Januar 2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine 3-tägige Ausführungsfrist vereinbart werden. Damit können Zahlungsdienstnutzer zielgenauer ihre Zahlungspflichten erfüllen und so lange wie möglich mit ihrem Geld arbeiten.</p>
<p><strong>3. Widerrufs- und Rückgaberecht</strong></p>
<p>Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht werden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit, und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.</p>
<p>Weitere Infos zu den Neuerungen gibt es <a href="http://www.bmj.bund.de/enid/4826b430d0dfdcc87091e244a1c5be1e,0/Schuldrecht/Umsetzung_Verbraucherkredit-_und_Zahlungsdiensterichtlinie_1hc.html" target="_blank">auf der Homepage des BMJ</a>.</p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§ &#8211; Das Gesetz ändert wichtige Vorschriften im Widerrufs- und Rückgaberecht. Kandidaten sollten sich unbedingt mit den neuen Normen vertraut machen &#8211; spätestens wenn die Nachlieferung für den Schönfelder da ist, sind diese Normen Prüfungsstoff.</strong></p>
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		<title>Gesetz zu &#8220;Deals&#8221; im Strafverfahren vom Bundestag verabschiedet</title>
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		<pubDate>Fri, 29 May 2009 10:16:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundestag hat am 28.5. einen von Bundesjustizministerin Zypries vorgelegten Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und soll dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis gewährleisten.
„Verständigungen sind in der Rechtsprechung anerkannt und schon lange Realität und im deutschen Strafprozess – nicht nur in großen Wirtschaftsstrafverfahren und bei prominenten Angeklagten. Dieser Praxis geben wir jetzt die nötige Rechtsgrundlage. Absprachen sind eine berechtigte Alternative zur vollständigen Durchführung des Verfahrens. Sie schonen Ressourcen und schützen Opfer und Zeugen, weil Ihnen eine belastende Vernehmung und eine erneute Konfrontation mit dem Täter erspart bleiben. Das Gesetz regelt keine Mauscheleien in Hinterzimmern, sondern das Gegenteil: Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden und sie muss umfassend protokolliert werden. Gleichzeitig halten wir an den bewährten Grundsätzen des Strafverfahrens fest. Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren und das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seine Überzeugung zu ermitteln. Einen Handel mit der Gerechtigkeit wird es auch künftig nicht geben“, erklärte Bundesjustizministerin Zypries. (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="abstract" style="text-align: justify;">Der Bundestag hat am 28.5. einen von Bundesjustizministerin Zypries vorgelegten Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und soll dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis gewährleisten. „Verständigungen sind in der Rechtsprechung anerkannt und schon lange Realität und im deutschen Strafprozess – nicht nur in großen Wirtschaftsstrafverfahren und bei prominenten Angeklagten. Dieser Praxis geben wir jetzt die nötige Rechtsgrundlage. Absprachen sind eine berechtigte Alternative zur vollständigen Durchführung des Verfahrens. Sie schonen Ressourcen und schützen Opfer und Zeugen, weil Ihnen eine belastende Vernehmung und eine erneute Konfrontation mit dem Täter erspart bleiben. Das Gesetz regelt keine Mauscheleien in Hinterzimmern, sondern das Gegenteil: Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden und sie muss umfassend protokolliert werden. Gleichzeitig halten wir an den bewährten Grundsätzen des Strafverfahrens fest. Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren und das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seine Überzeugung zu ermitteln. Einen Handel mit der Gerechtigkeit wird es auch künftig nicht geben“, erklärte Bundesjustizministerin Zypries.</div>
<p style="text-align: justify;">Im Einzelnen:</p>
<p style="text-align: justify;">1. Handlungsbedarf</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verständigung in Strafverfahren ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten – vor allem Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung, aber auch der Nebenkläger – sich über den Verlauf des Verfahrens und über dessen Ausgang zu verständigen. Der BGH hat solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und Opferschutzes sind Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer psychisch belastende Beweisaufnahme verzichtet werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Absprachen ist jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden. Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen sich am Grundsatz des fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der Wahrheit sowie an einer gerechten und schuldangemessenen Strafe orientieren. In seiner Grundsatzentscheidung v. 3. 3. 2005 hat der Große Strafsenat des BGH wesentliche Leitlinien zur Zulässigkeit von Absprachen festgelegt, gleichzeitig jedoch betont, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht sind.</p>
<p style="text-align: justify;">2. Lösung</p>
<p style="text-align: justify;">Künftig wird es in der StPO ein umfassendes und differenziertes rechtstaatliches Regelungskonzept zur Verständigung im Strafverfahren geben. Die neuen Vorschriften stellen der Praxis in weitem Umfang Vorgaben für Zustandekommen und Inhalt von Absprachen zur Verfügung, ohne den für Einzelfälle notwendigen Spielraum zu sehr einzuschränken. Dabei geht der Gesetzentwurf von den folgenden Grundsätzen aus:</p>
<ul style="text-align: justify;" type="disc">
<li>Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt. Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren.</li>
<li>Unberührt bleiben auch die Grundsätze des Strafverfahrens. Es wird insbesondere kein „Konsensprinzip“ geben. Eine Verständigung kann nie alleinige Grundlage des Urteils sein. Das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln.</li>
<li>Es muss ein größtmögliches Maß an Transparenz gewährleistet sein. Eine Verständigung kann nur in der öffentlichen Hauptverhandlung zu Stande kommen, Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung muss das Gericht öffentlich mitteilen.</li>
<li>Verständigungen müssen stets umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt werden.</li>
<li>Es gibt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel. Ist dem Urteil eine Verständigung vorangegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen. Das Urteil bleibt auch nach einer Verständigung in vollem Umfang überprüfbar, der Angeklagte muss darüber eingehend belehrt werden.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Der Gesetzentwurf enthält einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Insbesondere unterscheidet der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit soll eine Zwei-Klassen-Justiz vermieden und dem Umstand Rechnung getragen werden, das auch in amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören.</p>
<p style="text-align: justify;">3. Inhalt</p>
<p style="text-align: justify;">Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verständigung ist ein neuer § 257 c StPO. Er enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt.</p>
<p style="text-align: justify;">4. Gegenstand</p>
<p style="text-align: justify;">Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum Beispiel Bewährungsauflagen sein. Auch Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie das Prozessverhalten der Beteiligten sind zulässig, wie etwa Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen, soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht in vollem Umfang nachzukommen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit muss es gegebenenfalls auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung ist der Schuldspruch – also die Frage, ob und wenn ja, wegen welcher Strafnorm jemand verurteilt wird. Ebensowenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine Verständigung aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen Entscheidungsspielraum belässt.</p>
<p style="text-align: justify;">5. Zustandekommen</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Verständigung kommt zu Stande, indem das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen hohe Strafe vorschlagen. Die Initiative zu einer Verständigung ist aber nicht allein dem Gericht vorbehalten, entsprechende Anregungen können auch von den anderen Verfahrensbeteiligten ausgehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Nicht vorgesehen ist, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss. Dies entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die Strafzumessung bzw. das Strafmaß sind aber gerade der wesentliche Gegenstand einer Verständigung. Dies schließt aber nicht aus, dass der Nebenkläger an Gesprächen und Erörterungen im Vorfeld von Verständigungen beteiligt ist und dabei seine Bedenken und Vorschläge äußert.</p>
<p style="text-align: justify;">6. Transparenz</p>
<p style="text-align: justify;">Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung zu Stande kommen. Dies schließt nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilt, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben. Um die Geschehnisse bei einer Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung protokollieren. Damit wird vor allem sichergestellt, dass Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.</p>
<p style="text-align: justify;">7. Folgen des Scheiterns</p>
<p style="text-align: justify;">Eine besondere Vorschrift sieht der Entwurf für den Fall vor, dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen will. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn bedeutsame tatsächliche oder rechtliche Umstände übersehen worden sind oder sich nachträglich ergeben und das Gericht deswegen zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zu Grunde gelegt hat. Eine solche Regelung ist erforderlich, weil Ergebnis des Strafverfahrens immer ein richtiges und gerechtes Urteil sein muss. Entfällt die Bindung des Gerichts, darf ein Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung als seinen „Beitrag“ abgegeben hat, nicht verwertet werden. Damit wird der Schutz des Angeklagten gestärkt und dem Grundsatz des fairen Verfahrens Rechnung getragen.</p>
<p style="text-align: justify;">8. Rechtsmittel</p>
<p style="text-align: justify;">Der Gesetzentwurf verzichtet aus zwei Gründen bewusst darauf, Rechtsmittel nach vorangegangener Verständigung einzuschränken oder auszuschließen. Zum einen soll eine vollständige Kontrolle durch das Berufungs- oder Revisionsgericht möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften gleichmäßig entsprechend der Vorgaben des Gesetzgebers angewandt werden. Zum anderen soll der Eindruck vermieden werden, das Urteil beruhe auf einem „Abkommen“ der Beteiligten, an das sich alle zu halten haben. Ergebnis einer Verständigung ist vielmehr ein ganz normales Urteil, dessen Grundlage die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit ist und das auf einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruht. Dazu gehört, dass das Urteil wie jedes andere überprüfbar sein muss. Ein Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorangegangen ist. Damit können alle Rechtsmittelberechtigten in Ruhe und ohne Druck überlegen, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">9. Kommunikation der Beteiligten während des Verfahrens</p>
<p style="text-align: justify;">Ein weiterer, wichtiger Regelungskomplex (§§ 160 b, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/202.html" target="_blank">202</a> a, <a href="http://dejure.org/gesetze/StPO/212.html" target="_blank">212 StPO</a> n. F.) hat zum Gegenstand, die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten zu stärken. Es sollen bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch in allen weiteren Stadien des gerichtlichen Verfahrens so genannte Erörterungen der verfahrensführenden Stellen (Staatsanwaltschaft bzw. Gericht) mit den Verfahrensbeteiligten gefördert werden. Bei solchen Erörterungen im gerichtlichen Verfahren kann auch die Möglichkeit einer Verständigung besprochen werden. Ziel ist es, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben, wenn dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.</p>
<p style="text-align: justify;"><em>Text: </em><a href="http://bmj.de/enid/977e54c86469bd5a80bbd8d793353594,22ef75706d635f6964092d0935393333093a0979656172092d0932303039093a096d6f6e7468092d093035093a095f7472636964092d0935393333/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html" target="_blank"><em>Pressemitteilung des BMJ vom 28.5.2009</em></a></p>
<h3 style="text-align: justify;">Bewertung</h3>
<p style="text-align: justify;"><strong>Relevante Rechtsnormen: Bisher nicht gesetzlich geregelt.</strong></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Examensrelevanz: § &#8211; Da das Strafprozessrecht zum Pflichtstoff gehört, werden auch die neuen Regelungen über Absprachen ihren Weg in Examensklausuren finden. Allerdings ist dieses Thema eher für eine mündliche Prüfung geeignet in der man dann Pro und Contra solcher Verständigungen erörtern kann.</strong></p>
<h3 style="text-align: justify;">Lesehinweise</h3>
<ul style="text-align: justify;">
<li><a href="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2009/05/stpo_absprachen.pdf" target="_blank">examensrelevant.de-Übersicht zum Problem &#8220;Absprachen im Strafprozess&#8221;</a></li>
<li><a style="text-decoration: none;" href="http://bmj.de/files/-/3457/RegE%20Gesetz%20zur%20Regelung%20der%20Verst%C3%A4ndigung%20im%20Strafverfahren.pdf" target="_blank">Regierungsentwurf des neuen Gesetzes</a></li>
<li><a href="http://www.bmj.bund.de/enid/Strafverfahren/Verstaendigung_im_Strafverfahren_xx.html" target="_blank">Infoseite des BMJ zum Thema</a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Verständigung_im_Strafverfahren" target="_blank">Wikipedia zum Thema</a></li>
</ul>
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		</item>
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		<title>Volkszählung 2011 vom Bundestag beschlossen</title>
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		<pubDate>Tue, 28 Apr 2009 13:49:32 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[1987 fand sie statt, die letzte Volkszählung in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Dabei sollte sie schon 1983 durchgeführt werden. Allerdings stieß der mit der Volkszählung verbundene Fragebogen auf heftigen Widerstand in der Bevölkerung und führte letztendlich zum &#8211; jedem Jurastudenten bestens bekannten &#8211; Volkszählungsurteil des BVerfG (Urteil im Volltext). In dieser Grundsatzentscheidung entwickelten die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignleft size-medium wp-image-27" style="border: 1px solid black; margin: 10px;" title="Volkszählung" src="http://jakobwahlers.de/examensrelevant/wp-content/uploads/2009/04/volkszahlung-290x300.jpg" alt="Volkszählung" width="186" height="192" /><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Volksz%C3%A4hlung#Die_Volksz.C3.A4hlung_von_1987" target="_blank">1987 fand sie statt</a>, die letzte Volkszählung in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Dabei sollte sie schon 1983 durchgeführt werden. Allerdings stieß der mit der Volkszählung verbundene <a href="www.statistik-portal.de/Statistik-Portal/Zensus/VZ87_Erhebungsbogen.pdf?phpMyAdmin=9e12490e4670bfaf6ad98190eeef26bc" target="_blank">Fragebogen</a> auf heftigen Widerstand in der Bevölkerung und führte letztendlich zum &#8211; jedem Jurastudenten bestens bekannten &#8211; <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Volksz%C3%A4hlungsurteil" target="_blank">Volkszählungsurteil des BVerfG</a> (<a href="http://www.servat.unibe.ch/law/dfr/bv065001.html" target="_blank">Urteil im Volltext</a>). In dieser Grundsatzentscheidung entwickelten die obersten Bundesrichter das &#8220;<strong><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Informationelle_Selbstbestimmung">Recht auf informationelle Selbstbestimmung</a></strong>&#8221; als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts  und der Menschenwürde (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2</a> I i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 I GG</a>). Da das BVerfG das damalige Volkszählungsgesetz nicht mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar sahen, durfte die Volkszählung 1983 nicht durchgeführt werden. Erst 1987 fand sie in modifizierter &#8211; verfassungsmäßiger &#8211; Form statt.</p>
<p>Nun soll 2011 erneut eine Volkszählung durchgeführt werden. Dazu wurde am Freitag (24.4.2009) vom Bundestag das Zensusgesetz 2011 (<a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/122/1612219.pdf" target="_blank">BT-Drs. 16/12219</a>) beschlossen. Im Unterschied zur damaligen Volkszählung soll die Volkszählung 2011 hauptsächlich durch Abfragen in Melderegistern geschehen. Nur ein kleiner Teil der Bevölkerung soll direkt befragt werden.</p>
<p>Nachtrag vom 15.5.2009: Mittleweile hat der Bundesrat dem Zensusgesetz zugestimmt. Weitere Infos beim <a href="http://www.bmi.bund.de/cln_145/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/05/zensus.html?nn=109632" target="_blank">BMI</a>.</p>
<p><strong>Rechtsnormen: ZensG 2011, Art. 2 I GG i.V.m. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">Art. 1 I GG</a> (Recht auf informationelle Selbstbestimmung)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§<span style="color: #c0c0c0;">§§ <span style="color: #000000;">(allerdings nur in Verbindung mit dem Volkszählungsurteil)</span></span></strong></p>
<p><span style="color: #c0c0c0;"><span style="color: #000000;">Weitere Informationen:</span></span></p>
<ul>
<li><a href="http://www.datenschutzbeauftragter-online.de/aufnahme-der-religionszugehorigkeit-in-zensus-2011-unter-experten-umstritten/" target="_blank"><span style="color: #c0c0c0;"><span style="color: #000000;">datenschutzbeauftragter-online.de zum Thema Zensus 2011</span></span></a></li>
<li><a href="http://www.focus.de/politik/weitere-meldungen/bundestag-weg-frei-fuer-die-volkszaehlung-2011_aid_393072.html" target="_blank"><span style="color: #c0c0c0;"><span style="color: #000000;">Focus.de vom 24.4.2009</span></span></a></li>
</ul>
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