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	<title>examensrelevant.de &#187; Examensrelevanz</title>
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		<title>Wahlgesetz in Schleswig-Holstein verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 15:37:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat am 30. August 2010 entschieden, dass die Wahl zum 17. Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 27. September 2009 in Anwendung eines verfassungswidrigen Wahlgesetzes durchgeführt wurde. Es hat den Gesetzgeber deshalb verpflichtet, die erforderlichen Neuregelungen zeitnah vorzunehmen. Überdies hat es die laufende Legislaturperiode zeitlich beschränkt.

Für die Schaffung einer mit der Landesverfassung übereinstimmenden Rechtslage hat das Gericht dem Parlament eine Frist bis spätestens zum 31. Mai 2011 gesetzt. Im Anschluss daran sind in Anwendung des dann verfassungskonformen Wahlgesetzes spätestens bis zum 30. September 2012 Neuwahlen herbeizuführen. Die damit einhergehende Verkürzung der Legislaturperiode sei geboten, um den Bestand des auf verfassungswidriger Grundlage gewählten Landtags nicht länger als erforderlich andauern zu lassen.  (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht hat am 30. August 2010 entschieden, dass die Wahl zum 17. Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 27. September 2009 in Anwendung eines verfassungswidrigen Wahlgesetzes durchgeführt wurde. Es hat den Gesetzgeber deshalb verpflichtet, die erforderlichen Neuregelungen zeitnah vorzunehmen. Überdies hat es die laufende Legislaturperiode zeitlich beschränkt.</p>
<p>Für die Schaffung einer mit der Landesverfassung übereinstimmenden Rechtslage hat das Gericht dem Parlament eine Frist bis spätestens zum 31. Mai 2011 gesetzt. Im Anschluss daran sind in Anwendung des dann verfassungskonformen Wahlgesetzes spätestens bis zum 30. September 2012 Neuwahlen herbeizuführen. Die damit einhergehende Verkürzung der Legislaturperiode sei geboten, um den Bestand des auf verfassungswidriger Grundlage gewählten Landtags nicht länger als erforderlich andauern zu lassen.</p>
<p>Nach dem im Wahlprüfungsverfahren (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=LVerfG 1/10" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">LVerfG 1/10</a>) angegriffenen Ergebnis der Landtagswahl vom 27. September 2009 hatte die CDU über die Erststimmen 34 von 40 Wahlkreise und damit elf Sitze mehr gewonnen, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zugestanden hätten (Überhangmandate). Die daraufhin zum Zwecke des Ausgleichs vergebenen 22 weiteren Sitze führten zu einer Vergrößerung des Landtags von 69 auf schließlich 95 Abgeordnete, reichten aber dennoch nicht aus, um sämtliche Überhangmandate durch den verhältnismäßigen Sitzanteil zu decken. Die zulasten der anderen Parteien vorgenommene Begrenzung des Sitzausgleichs beruht auf § 3 Abs. 5 Satz 3 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) und war wesentlicher Kritikpunkt sowohl der Wahlprüfungsbeschwerden als auch des gleichzeitig entschiedenen abstrakten Normenkontrollverfahrens (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=LVerfG 3/09" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">LVerfG 3/09</a>). Bei einem vollen Ausgleich der Überhangmandate wäre es zu anderen Mehrheiten im Landtag gekommen.</p>
<p>Die durch die Landeswahlleiterin und den Landtag vorgenommene Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 5 Satz 3 LWahlG hat das Gericht als rechtmäßig erachtet.</p>
<p>Im Übrigen hat es seine Entscheidung vor allem an den Vorgaben des Art. 10 Absatz 2 der Landesverfassung (LV) ausgerichtet. Die Vorschrift setzt zunächst die regelmäßige Zahl der Abgeordneten auf 69 fest und verpflichtet den Gesetzgeber, ein Wahlrecht zu schaffen, das eine Erhöhung der Abgeordnetenzahl durch Überhang- und Ausgleichsmandate so weit wie möglich verhindert. Des Weiteren wird das Wahlsystem zum Schleswig-Holsteinischen Landtag in Art. 10 Abs. 2 LV als personalisierte Verhältniswahl ausgestaltet. Der für dieses Wahlsystem geltende Grundsatz der Wahlgleichheit des Art. 3 Abs. 1 LV wird noch durch das Gebot verstärkt, dass im Falle des Entstehens von Überhangmandaten Ausgleichsmandate vorzusehen sind.</p>
<p>Von diesem Prüfungsmaßstab ausgehend hat das Gericht all diejenigen Vorschriften in den verfassungsrechtlichen Fokus gestellt, die in ihrem Zusammenspiel zu einer übermäßigen Zahl von Überhang- und Ausgleichsmandaten führen und gleichzeitig das Risiko des Entstehens ungedeckter Mehrsitze (Überhangmandate) erhöhen. Hierzu zählen die Regelungen über die Bildung, die Größe und Anzahl der Wahlkreise, die Bestimmung des Zweistimmenwahlrechts und die Regelung über den Mehrsitzausgleich (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 3 Abs. 5 und § 16 LWahlG).<strong> Durch das Zusammenspiel dieser Normen werden sowohl die Vorgabe, die Regelgröße von 69 Abgeordneten möglichst nicht zu überschreiten, als auch der Grundsatz der Wahlgleichheit verfehlt. </strong></p>
<p>Das Gericht hat deshalb die Unvereinbarkeit der genannten Normen mit der Landesverfassung festgestellt und dem Gesetzgeber eine zeitnahe Neufassung des Wahlrechts aufgegeben. Bis zur geforderten Neufassung dürfen die genannten Normen des Landeswahlgesetzes in ihrer Gesamtheit nicht mehr angewendet werden. Eine Neuwahl soll erst nach Änderung des Gesetzes und – annehmbar – Neuschneidung der Wahlkreise erfolgen. So wird sichergestellt, dass die nächste Wahl auf verfassungskonformer Grundlage erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt behält der Landtag seine volle Handlungs- und Arbeitsfähigkeit.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.schleswig-holstein.de/LVG/DE/Presseerklaerungen/Pressemitteilungen/2010_08_30_Urteil.html" target="_blank">Pressemitteilung des LVerfG Schleswig-Holstein vom 30.8.2010</a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: </strong><a href="http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1g9o/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction;jsessionid=97F67B6B42751E279D2A1240DFFB7D8C.jpd4?p1=0&amp;eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&amp;showdoccase=1&amp;doc.hl=0&amp;doc.id=jlr-VerfSH2008rahmen&amp;doc.part=R&amp;toc.poskey=#focuspoint" target="_blank"><strong>Landesverfassung Schleswig-Holstein</strong></a><strong>, </strong><a href="http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&amp;query=WahlG+SH&amp;psml=bsshoprod.psml&amp;max=true&amp;aiz=true" target="_blank"><strong>Landeswahlgesetz Schleswig-Holstein</strong></a></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§ – Die Wahlrechtsgrundsätze und die Verfassungsmäßigkeit von Überhangmandaten sind ein beliebtes Thema in Examensklausuren. Wichtig ist es, immer genau auf den gestellten Fall zu schauen und diesen dann an den verschiedenen Wahlrechtsgrundsätzen zu messen (</strong><a href="http://www.examensrelevant.de/2010/05/negatives-stimmgewicht/"><strong>vgl. auch unser Beitrag vom 9.5.2010 zum negativen Stimmgewicht</strong></a><strong>).</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.heute.de/ZDFheute/inhalt/11/0,3672,8106539,00.html" target="_blank">heute.de zum Thema “Überhangmandate”</a></li>
<li><a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,714574,00.html" target="_blank">“Verfassungsgericht verordnet Schleswig-Holstein Neuwahl” auf Spiegel.de</a></li>
<li><a href="http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~EA299DCF0D6814B5092B640F1E1522B31~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">“Neuwahlen in Schleswig-Holstein” auf FAZ.net</a></li>
<li><a href="http://www.wahlrecht.de" target="_blank">Wahlrecht.de</a> – sehr informative Seite zum Wahlrecht, <a href="http://www.wahlrecht.de/news/2010/11.htm" target="_blank">insb. ausführliche Analyse des Urteils</a></li>
</ul>
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		<title>Mangold-Urteil des EuGH verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden</title>
		<link>http://www.examensrelevant.de/2010/09/mangold-urteil-des-eugh-verfassungsrechtlich-nicht-zu-beanstanden-honeywell/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 09:33:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferung (Honeywell), das im Februar 2003 mehrere befristete Arbeitsverträge mit zuvor arbeitslosen Personen schloss, ohne für die Befristung einen sachlichen Grund zu haben. Nach der damals geltenden Fassung von § 14 Abs. 3 Satz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) konnte von dem Grundsatz, dass es zur Begründung befristeter Arbeitsverhältnisse eines sachlichen Grundes bedarf, abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr bereits vollendet hatte. 

Das Bundesarbeitsgericht stellte nach der Klage eines Arbeitnehmers fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Befristung geendet habe. Nationale Gerichte dürften § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht anwenden, weil sie insoweit an das Mangold-Urteil.

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch das Urteil des BAG in ihrer Vertragsfreiheit und in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Eine Verletzung ihrer Vertragsfreiheit macht sie aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln geltend. Sie ergebe sich zunächst daraus, dass das Bundesarbeitsgericht sich maßgeblich auf das Mangold-Urteil des Europäischen Gerichtshofs gestützt habe, mit welchem dieser seine Kompetenzen in mehrfacher Hinsicht überschritten habe. Eine Verletzung ihrer Vertragsfreiheit folgt nach Ansicht der Beschwerdeführerin des Weiteren daraus, dass das Bundesarbeitsgericht keinen hinreichenden Vertrauensschutz gewährt habe. Schließlich hätte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegen müssen, ob nicht Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen oder des nationalen Vertrauensschutzes eine zeitliche Einschränkung des Mangold-Urteils geböten (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen der Automobilzulieferung (Honeywell), das im Februar 2003 mehrere befristete Arbeitsverträge mit zuvor arbeitslosen Personen schloss, ohne für die Befristung einen sachlichen Grund zu haben. Nach der damals geltenden Fassung von § <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">14 Abs. 3 Satz 4</a> des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) konnte von dem Grundsatz, dass es zur Begründung befristeter Arbeitsverhältnisse eines sachlichen Grundes bedarf, abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr bereits vollendet hatte.</p>
<p>Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der von der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage eingestellt worden war, machte später gegenüber der Beschwerdeführerin die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsvertrags geltend. Sein Begehren auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses und auf Weiterbeschäftigung hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch Befristung geendet habe. Nationale Gerichte dürften <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG</a> nicht anwenden, weil sie insoweit an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2005 in der Rechtssache Mangold gebunden seien (Slg. 2005, S. I-9981). Danach sei eine nationale Regelung wie <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG</a> mit der Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG und dem allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung unvereinbar. Da das Urteil des Europäischen Gerichtshofs unmissverständlich sei, bedürfe es keiner erneuten Vorlage. Obwohl die im Streit stehende Befristungsabrede vor dem Mangold-Urteil getroffen wurde, lehnte das Bundesarbeitsgericht es ab, <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG</a> aus Gründen des gemeinschaftsrechtlichen oder nationalen Vertrauensschutzes anzuwenden.</p>
<p>Die Beschwerdeführerin sieht sich durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts in ihrer Vertragsfreiheit und in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Eine Verletzung ihrer Vertragsfreiheit macht sie aus zwei unterschiedlichen Blickwinkeln geltend. Sie ergebe sich zunächst daraus, dass das Bundesarbeitsgericht sich maßgeblich auf das Mangold-Urteil des Europäischen Gerichtshofs gestützt habe, mit welchem dieser seine Kompetenzen in mehrfacher Hinsicht überschritten habe. Eine Verletzung ihrer Vertragsfreiheit folgt nach Ansicht der Beschwerdeführerin des Weiteren daraus, dass das Bundesarbeitsgericht keinen hinreichenden Vertrauensschutz gewährt habe. Schließlich hätte das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorlegen müssen, ob nicht Grundsätze des gemeinschaftsrechtlichen oder des nationalen Vertrauensschutzes eine zeitliche Einschränkung des Mangold-Urteils geböten.</p>
<p>Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Gründe mit 6:2 Stimmen und im Ergebnis mit 7:1 Stimmen ergangen. Der Richter Landau hat der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: </strong></p>
<p>1. Die Beschwerdeführerin ist nicht deswegen in ihrer Vertragsfreiheit verletzt, weil das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf einer unzulässigen Rechtsfortbildung des Europäischen Gerichtshofs beruht und das Mangold-Urteil deshalb als sogenannter Ultra-vires-Akt in Deutschland nicht hätte angewendet werden dürfen.</p>
<p>Wie der Senat in seinem Lissabon-Urteil festgestellt hat, darf die Ultra-vires-Kontrolle von Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen durch das Bundesverfassungsgericht nur europarechtsfreundlich ausgeübt werden. Sie kommt deshalb nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe und Einrichtungen hinreichend qualifiziert ist. Dies setzt voraus, dass das Handeln der Unionsgewalt offensichtlich kompetenzwidrig ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und Europäischer Union zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt.</p>
<p>Bei der Kontrolle von Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich als verbindliche Auslegung des Unionsrechts zu beachten. Soweit der Europäische Gerichtshof die aufgeworfenen Fragen noch nicht geklärt hat, ist ihm deshalb vor der Annahme eines Ultra-vires-Akts die Gelegenheit zur Auslegung der Verträge sowie zur Entscheidung über die Gültigkeit und die Auslegung der fraglichen Handlungen zu geben.</p>
<p>Hieran gemessen hat das Bundesarbeitsgericht die Tragweite der Vertragsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht verkannt. Der Europäische Gerichtshof hat seine Kompetenzen durch das in dem Mangold-Urteil gefundene Ergebnis jedenfalls nicht hinreichend qualifiziert verletzt.</p>
<p>Dies gilt insbesondere für die Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung. Es kann dahinstehen, ob sich ein solcher Grundsatz aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten ableiten ließe. Denn auch eine unterstellte, rechtsmethodisch nicht mehr vertretbare Rechtsfortbildung des Europäischen Gerichtshofs würde erst dann eine hinreichend qualifizierte Verletzung seiner Kompetenzen darstellen, wenn sie auch praktisch kompetenzbegründend wirkte. Mit der Herleitung eines allgemeinen Grundsatzes des Verbots der Altersdiskriminierung wurde aber weder eine neue Kompetenz für die Europäische Union begründet noch eine bestehende Kompetenz ausgedehnt. Insoweit hatte bereits die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG das Verbot der Altersdiskriminierung für arbeitsvertragliche Rechtsbeziehungen verbindlich gemacht und damit Auslegungsspielräume für den Europäischen Gerichtshof eröffnet.</p>
<p>2. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht deswegen in ihrer Vertragsfreiheit verletzt, weil das angegriffene Urteil des Bundesarbeitsgerichts keinen Vertrauensschutz gewährt hat.</p>
<p>Das Vertrauen in den Fortbestand eines Gesetzes kann nicht nur durch die rückwirkende Feststellung seiner Nichtigkeit durch das Bundesverfassungsgericht, sondern auch durch die rückwirkende Feststellung seiner Nichtanwendbarkeit durch den Europäischen Gerichtshof berührt werden. Die Möglichkeiten mitgliedstaatlicher Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz sind jedoch unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt. Vertrauensschutz kann von den mitgliedstaatlichen Gerichten demnach nicht dadurch gewährt werden, dass sie eine nationale Regelung, deren Unvereinbarkeit mit Unionsrecht festgestellt wurde, für die Zeit vor Erlass der Vorabentscheidung anwenden.</p>
<p>In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs finden sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass es den mitgliedstaatlichen Gerichten verwehrt wäre, sekundären Vertrauensschutz durch Ersatz des Vertrauensschadens zu gewähren. Zur Sicherung des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes ist deshalb zu erwägen, in Konstellationen der rückwirkenden Nichtanwendbarkeit eines Gesetzes infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs innerstaatlich eine Entschädigung dafür zu gewähren, dass ein Betroffener auf die gesetzliche Regelung vertraut und in diesem Vertrauen Dispositionen getroffen hat.</p>
<p>Hieran gemessen hat das Bundesarbeitsgericht die Tragweite eines verfassungsrechtlich zu gewährenden Vertrauensschutzes nicht verkannt. Wegen des gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs durfte es sich außer Stande sehen, Vertrauensschutz dadurch zu gewähren, dass es die zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Ein ohne Verstoß gegen den Anwendungsvorrang möglicher Anspruch auf Entschädigung gegen die Bundesrepublik Deutschland für Vermögenseinbußen, die die Beschwerdeführerin durch die Entfristung des Arbeitsverhältnisses erlitten hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht.</p>
<p>3. Die Beschwerdeführerin wurde schließlich nicht dadurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, dass das Bundesarbeitsgericht das Verfahren nicht an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat. Das Bundesarbeitsgericht nahm insoweit vertretbar an, nicht zur Vorlage verpflichtet zu sein.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Rechtsprechung, wonach der Willkürmaßstab, den es allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen anlegt, auch für die Vorlagepflicht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html" target="_blank" title="Art. 267 AEUV: (ex-Artikel 234 EGV)">Art. 267 Abs. 3 AEUV</a> gilt (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerfGE 82, 159" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">BVerfGE 82, 159</a> &lt;194&gt;). Das Bundesverfassungsgericht ist unionsrechtlich nicht verpflichtet, die Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht voll zu kontrollieren und an der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auszurichten (anders BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvR 230/09" target="_blank" title="BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09">1 BvR 230/09</a> -, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2010, S. 1268" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 2010, S. 1268</a> &lt;1269&gt;).</p>
<p><strong>Sondervotum des Richters Landau: </strong></p>
<p>Richter Landau ist der Auffassung, dass die Senatsmehrheit die Anforderungen an die Feststellung eines Ultra-vires-Handelns der Gemeinschafts- und Unionsorgane durch das Bundesverfassungsgericht überspanne. Sie verlasse den dem Lissabon-Urteil zugrunde liegenden Konsens, indem sie nicht nur einen „ersichtlichen“, sondern einen „hinreichend qualifizierten“ Kompetenzverstoß fordere. Dieser müsse nicht nur offensichtlich sein, sondern zudem zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und supranationaler Organisation führen. Damit verkenne die Senatsmehrheit, dass jede Ausübung von Hoheitsgewalt nach dem Lissabon-Urteil demokratisch legitimiert sein müsse. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn die Gemeinschafts- und Unionsorgane ihre Kompetenzen verletzten.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof habe mit dem Mangold-Urteil die ihm verliehenen Kompetenzen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersichtlich überschritten. Die von der Senatsmehrheit offen gelassene Frage, ob der Europäische Gerichtshof den Bereich der vertretbaren Auslegung verlassen habe, sei offensichtlich zu bejahen. Es sei insbesondere nicht vertretbar, ein spezifisches Diskriminierungsverbot wegen des Alters aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen oder den völkerrechtlichen Verträgen der Mitgliedstaaten herzuleiten.</p>
<p>Unter diesen Umständen sei es dem Bundesarbeitsgericht verwehrt gewesen, sich auf das Mangold-Urteil zu berufen, <a href="http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG</a> unangewendet zu lassen und der Entfristungsklage stattzugeben. Da es dem Bundesarbeitsgericht nicht frei gestanden habe, unter offener Abweichung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheiden, hätte das Bundesarbeitsgericht alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erwägen oder erörtern müssen, um die sich abzeichnende Spannungslage aufzulösen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-069.html" target="_blank">Pressemitteilung des BVerfG vom 26.8.2010</a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">Art. 2 I GG</a> (bzw. die von der allgemeinen Handlungsfreiheit umfasste Vertragsfreiheit), <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 GG</a> (der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Vertrauensschutzgrundsatz), <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/101.html" target="_blank">Art. 101 I 2 GG</a> (Recht auf gesetzlichen Richter)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§§ – Eine wegweisende Entscheidung des BVerfG, die Examenskandidaten unbedingt kennen müssen. Das BVerfG klärt hier die Frage, ob und wieweit es Urteile des EuGH auf ihre Verfassungsmäßigkeit kontrollieren darf. Es weist darauf hin, dass dies nur bei besonders schwerwiegenden Kompetenzüberschreitungen europäischer Organe möglich ist.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100706_2bvr266106.html" target="_blank">Volltext der Entscheidung</a></li>
<li><a href="http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~EE5D9566C986E4B358F249BDBEB60B229~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">“Karlsruhe schränkt eigene Kompetenzen ein” auf FAZ.net</a></li>
<li><a href="http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,713917,00.html" target="_blank">“Karlsruhe kneift vor den EU-Richtern” auf Spiegel-Online</a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Mangold-Entscheidung" target="_blank">Wikipedia zur Mangold-Entscheidung</a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Lissabon-Urteil" target="_blank">Wikipedia zum Lissabon-Urteil</a></li>
</ul>
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		<title>R&#252;ckwirkende Versch&#228;rfung von Steuergesetzen</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Aug 2010 09:28:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Juli in drei Beschlüssen über rückwirkende Verschärfungen im Steuerrecht entschieden, die 1999 von der rot-gründen Koalition beschlossen wurden. Wir behandeln hier den Beschluss über die Rückwirkung bei Grundstücksveräußerungen. Die beiden anderen Beschlüsse sind unten verlinkt. Sachverhalt: Die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug (sog. Spekulationsgeschäfte). Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 wurde die Veräußerungsfrist durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf zehn Jahre verlängert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Nach § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG galt die neue Frist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999, bezog aber - rückwirkend - auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 (oder später) geschlossen wurde.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignright size-medium wp-image-1087" title="Rückwirkung im Steuerrecht" src="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/08/steuer1-300x199.jpg" alt="" width="300" height="199" />Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. Juli in drei Beschlüssen über rückwirkende Verschärfungen im Steuerrecht entschieden, die 1999 von der rot-gründen Koalition beschlossen wurden. Wir behandeln hier den Beschluss über die Rückwirkung bei Grundstücksveräußerungen. Die beiden anderen Beschlüsse sind unten verlinkt.</p>
<p><strong> </strong></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Die Gewinne aus privaten Grundstücksveräußerungsgeschäften unterlagen nach der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als zwei Jahre betrug (sog. Spekulationsgeschäfte). Nach dem Regierungswechsel im Jahr 1998 wurde die Veräußerungsfrist durch das am 31. März 1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf zehn Jahre verlängert (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte">23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a>). Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 39 Satz 1 EStG</a> galt die neue Frist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999, <strong>bezog aber &#8211; rückwirkend &#8211; auch bereits erworbene Grundstücke ein, sofern der Vertrag über die Veräußerung erst im Jahr 1999 (oder später) geschlossen wurde.</strong></p>
<p>Die Kläger der drei Ausgangsverfahren veräußerten ihre in den Jahren 1990 bzw. 1991 erworbenen Grundstücke nach Ablauf der alten, aber innerhalb der neuen Veräußerungsfrist im Jahr 1999, wobei die zugrundeliegenden Verträge teilweise bereits vor der Verkündung des neuen Rechts (am 26. Februar bzw. 16. März 1999) geschlossen wurden, teilweise aber auch erst danach (am 22. April 1999). Das Finanzamt wandte in allen Fällen die neue Veräußerungsfrist an und rechnete die Veräußerungsgewinne dem zu versteuernden Einkommen zu. Die erhobenen Klagen führten jeweils zur Vorlage durch das Finanzgericht Köln und den Bundesfinanzhof.</p>
<p><strong>Die Entscheidung des BVerfG</strong></p>
<p>In den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Normenkontrollverfahren hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html" target="_blank" title="&sect; 23 EStG: Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte">23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a> i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/52.html" target="_blank" title="&sect; 52 EStG: Anwendungsvorschriften">§ 52 Abs. 39 Satz 1 EStG</a> in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 <strong>wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig ist. Die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</strong></p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Eine grundsätzlich unzulässige „echte“ Rückwirkung, bei der die gesetzlichen Rechtsfolgen schon vor dem Zeitpunkt der Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände eintreten sollen („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“), liegt nicht vor. Denn die verlängerte Veräußerungsfrist kommt erst ab dem im Zeitpunkt der Änderung noch laufenden Veranlagungszeitraum zur Anwendung, d. h. für Veräußerungserlöse, die ab dem 1. Januar 1999 zugeflossen sind.<strong> Es liegt aber eine „unechte“ Rückwirkung vor, soweit das Grundstück im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung am 31. März 1999 bereits erworben war, weil die Anwendung der verlängerten Veräußerungsfrist insoweit an einen zurückliegenden Sachverhalt anknüpft. Das ist zwar nicht grundsätzlich unzulässig, mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes aber nur vereinbar, wenn die Rückanknüpfung zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.</strong> Damit ist die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist nur teilweise vereinbar.</p>
<p>Soweit die früher geltende zweijährige Spekulationsfrist im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht abgelaufen war, begegnet ihre Verlängerung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt, soweit die alte Frist zwar bereits abgelaufen war, sich der Zugriff aber auf die erst nach der Verkündung der Neuregelung eintretenden Wertsteigerungen beschränkt. Zwar kann die Entscheidung für den Erwerb eines Grundstücks im einzelnen Fall maßgeblich von der Erwartung bestimmt sein, einen etwaigen Veräußerungsgewinn nach Ablauf von zwei Jahren steuerfrei realisieren zu können.<strong> Die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, begründet aber keine (vertrauens-)rechtlich geschützte Position.</strong> Mit Wertsteigerungen kann im Zeitpunkt des Erwerbs nicht sicher gerechnet werden, so dass auch die Enttäuschung der Hoffnung auf künftige steuerfreie Vermögenszuwächse nicht als Beeinträchtigung greifbarer Vermögenswerte zu werten ist.</p>
<p><strong>Die Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist verstößt aber gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit ein im Zeitpunkt der Verkündung bereits eingetretener Wertzuwachs der Besteuerung unterworfen wird, der nach der zuvor geltenden Rechtslage bereits steuerfrei realisiert worden ist oder zumindest bis zur Verkündung steuerfrei hätte realisiert werden können, weil die alte Spekulationsfrist bereits abgelaufen war.</strong> Insoweit war bereits eine konkret verfestigte Vermögensposition entstanden, die durch die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist nachträglich entwertet wird. Diese führt zudem zu einer Ungleichbehandlung, die unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit einer erhöhten Rechtfertigung bedarf, wenn die alte Frist &#8211; wie in den Ausgangsverfahren &#8211; bereits bis zum Ende des Jahres 1998 abgelaufen war. Denn bei denjenigen Steuerpflichtigen, die ihr Grundstück noch im Jahr 1998 veräußerten, bleiben die bis dahin erzielten Wertsteigerungen steuerfrei.</p>
<p>Hinreichend gewichtige Gründe, die geeignet sind, die nachträgliche einkommensteuerrechtliche Belastung bereits entstandener, steuerfrei erworbener Wertzuwächse zu rechtfertigen, bestehen nicht. Soweit die Neuregelung allgemein damit begründet wird, dass sie dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit auch dem Gebot der Steuergerechtigkeit besser entspreche, hat dies nur Bedeutung für die Grundsatzentscheidung, private Veräußerungsgewinne und damit Wertsteigerungen des Privatvermögens stärker als zuvor bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit heranzuziehen. <strong>Dieses Ziel, die Rechtslage zu „verbessern“, bezeichnet nur das allgemeine Änderungsinteresse, ist aber kein spezifischer Grund, der geeignet ist, gerade auch den rückwirkenden Zugriff auf bereits steuerfrei erworbene Wertsteigerungen zu legitimieren.</strong></p>
<p>Gleiches gilt für das vom Gesetzgeber benannte Ziel einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage zur Gegenfinanzierung. <strong>Die bloße Absicht, staatliche Mehreinkünfte zu erzielen, ist für sich genommen grundsätzlich kein den Vertrauensschutz betroffener Steuerpflichtiger überwindendes Gemeinwohlinteresse.</strong> Denn dies würde bedeuten, dass der Vertrauensschutz gegenüber rückwirkenden Verschärfungen des Steuerrechts praktisch leerliefe. Auch das Bedürfnis, mit Mehreinnahmen an anderer Stelle gewährte Steuererleichterungen zu finanzieren, bezeichnet nur einen allgemeinen Änderungsbedarf, der es rechtfertigt, Wertsteigerungen ab der Verkündung steuerlich zu erfassen, aber nicht gerade auch die rückwirkende Einbeziehung bereits steuerfrei erworbener Vermögenszuwächse legitimiert. Eine solche Legitimation ergibt sich auch nicht aus der Schwierigkeit und Streitanfälligkeit einer Feststellung des Marktpreises zum Zeitpunkt der Verkündung, denn damit können allenfalls grobe Schätzungslösungen bei der Wertermittlung, nicht aber ein vollständiges Absehen davon gerechtfertigt werden.</p>
<p>Die zehnjährige Veräußerungsfrist als solche ist dagegen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Erfassung von Wertsteigerungen im Vermögen des Steuerpflichtigen ist mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a> vereinbar. Sie ist die systematische und insofern folgerichtige Konsequenz aus dem historisch gewachsenen Dualismus der Einkunftsarten und liegt innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Erschließung von Steuerquellen zukommt. Es verstößt ferner nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass Gewinne aus Grundstücksveräußerungen nicht dem für außerordentliche Einkünfte geltenden ermäßigten Tarif nach <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a> unterliegen. Der Tarifermäßigung für Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils liegt zugrunde, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist und die in einem gesamten Wirtschaftsleben angesammelten stillen Reserven einmalig realisiert werden. Die Grundstücksveräußerung betrifft dagegen nur einen einzelnen Vermögensgegenstand und erfasst nach der Neuregelung nur solche stille Reserven, die über einen Zeitraum von maximal zehn Jahren angefallen sind. Schließlich ist es aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit des Rechts sowie aus währungspolitischen Erwägungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, dass das Einkommensteuerrecht vom Nominalwertprinzip ausgeht, bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns also die zwischenzeitliche Geldentwertung unberücksichtigt bleibt.</p>
<p>Text: <a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-064.html" target="_blank">Pressemitteilung des BVerfG vom 19.8.2010</a> – Foto: <a href="http://www.sxc.hu/photo/710064" target="_blank">stock.xchng</a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: Vertrauensschutzgrundsatz abgeleitet aus dem Rechtsstaatsprinzip (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/20.html" target="_blank">Art. 20 GG</a>)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§ – Obwohl steuerrechtliche Fragen (in NRW) keine Examensrelevanz besitzen, können mit diesem Fall sehr schön die Kenntnisse zur echten und unechten Rückwirkung von Gesetzen abgefragt werden. Daher halten wir die Entscheidung durchaus für examensrelevant.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li>Die anderen beiden Beschlüsse des BVerfG zur Rückwirkung als Pressemitteilung: <a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-065.html" target="_blank">Beschluss II</a> und <a href="http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg10-066.html" target="_blank">Beschluss III</a></li>
<li><a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100707_2bvl001402.html" target="_blank">Der hier behandelte Beschluss im Volltext</a></li>
<li><a href="http://www.lexexakt.de/glossar/rueckwirkung.php" target="_blank">Lexexakt zur Rückwirkung</a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/R%C3%BCckwirkung" target="_blank">Wikipedia zur Rückwirkung</a></li>
<li><a href="http://www.faz.net/s/RubA5A53ED802AB47C6AFC5F33A9E1AA71F/Doc~E7AF74C42630440D28217C30FF9B81297~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">FAZ.net zum Thema</a></li>
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		<title>Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 17 Aug 2010 09:56:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten. 

Während Ehegatten nach §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 1 ErbstG a.F. der günstigsten Steuerklasse I unterfielen und abhängig von der Höhe des Ererbten Steuersätze zwischen 7% und 30% zu entrichten hatten, waren Lebenspartner als „übrige Erwerber“ in die Steuerklasse III eingeordnet, die Steuersätze von 17 % bis zu 50 % vorsah. Zudem gewährte § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG a.F. Ehegatten einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 600.000,- DM / 307.000,- € und § 17 Abs. 1 ErbStG a.F. einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 500.000,- DM / 256.000,- €. Eingetragenen Lebenspartnern stand demgegenüber aufgrund ihrer Einordnung in die Steuerklasse III lediglich ein Freibetrag in Höhe von 10.000,- DM / 5.200,- € zu (§ 16 Abs. 1 Nr. 5, § 15 Abs. 1 ErbStG a.F.). Von der Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags waren sie gänzlich ausgeschlossen (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach den Bestimmungen der §§ 15, 16, 17 und 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 vom 20. Dezember 1996 (ErbStG a.F.) wurden eingetragene Lebenspartner nach Schaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten.</p>
<p>Während Ehegatten nach §§ 15 Abs. 1, 19 Abs. 1 ErbstG a.F. der günstigsten Steuerklasse I unterfielen und abhängig von der Höhe des Ererbten Steuersätze zwischen 7% und 30% zu entrichten hatten, waren Lebenspartner als „übrige Erwerber“ in die Steuerklasse III eingeordnet, die Steuersätze von 17 % bis zu 50 % vorsah. Zudem gewährte <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 ErbStG: Freibetr&auml;ge">§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> a.F. Ehegatten einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 600.000,- DM / 307.000,- € und <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 ErbStG: Besonderer Versorgungsfreibetrag">§ 17 Abs. 1 ErbStG</a> a.F. einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 500.000,- DM / 256.000,- €. Eingetragenen Lebenspartnern stand demgegenüber aufgrund ihrer Einordnung in die Steuerklasse III lediglich ein Freibetrag in Höhe von 10.000,- DM / 5.200,- € zu (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 ErbStG: Freibetr&auml;ge">16 Abs. 1 Nr. 5</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 ErbStG: Steuerklassen">§ 15 Abs. 1 ErbStG</a> a.F.). Von der Vergünstigung des Versorgungsfreibetrags waren sie gänzlich ausgeschlossen.</p>
<p>Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 sind die vorgenannten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu Gunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22. Juni 2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht – also auch in den Steuersätzen – beabsichtigt.</p>
<p>Der Beschwerdeführer zu 1) ist Alleinerbe seines im August 2001 verstorbenen Lebenspartners; die Beschwerdeführerin zu 2) Erbin ihrer im Februar 2002 verstorbenen Lebenspartnerin. In beiden Fällen setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer nach einem Steuersatz der Steuerklasse III fest und gewährte den geringsten Freibetrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 ErbStG: Freibetr&auml;ge">§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG</a> a.F.. Die hiergegen erhobenen Klagen der Beschwerdeführer blieben vor den Finanzgerichten ohne Erfolg.</p>
<p>Auf ihre Verfassungsbeschwerden hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die erbschaftsteuerrechtliche Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) unvereinbar ist. Die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs sind aufgehoben und die Sachen an diesen zur erneuten Entscheidung zurückverweisen worden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2010 eine Neuregelung für die vom Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz a.F. betroffenen Altfälle zu treffen, die die Gleichheitsverstöße in dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 bis zum Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 beseitigt.</p>
<p><strong>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</strong></p>
<p>Für die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten bestehen keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass sie die Benachteiligung der Lebenspartner im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 rechtfertigen könnten. Dies gilt für den persönlichen Freibetrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 ErbStG: Freibetr&auml;ge">§ 16 ErbStG</a> a.F. ebenso wie für den Versorgungsfreibetrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 ErbStG: Besonderer Versorgungsfreibetrag">§ 17 ErbStG</a> a.F. und den Steuersatz nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 ErbStG: Steuers&auml;tze">§ 19 ErbStG</a> a.F..</p>
<p>Die Privilegierung der Ehegatten gegenüber den Lebenspartnern im Recht des persönlichen Freibetrags lässt sich nicht allein mit Verweisung auf den besonderen staatlichen Schutz von Ehe und Familie (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a>) rechtfertigen. Geht die Förderung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht. Die Befugnisse des Staates, in Erfüllung seiner grundgesetzlichen Schutzpflicht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 1 GG</a> für Ehe und Familie tätig zu werden, bleiben also gänzlich unberührt von der Frage, inwieweit Dritte etwaige Gleichbehandlungsansprüche geltend machen können. Allein der Gleichheitssatz (<a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 Abs. 1 GG</a>) entscheidet nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Anwendungsgrundsätze darüber, ob und inwieweit Dritten, wie hier den eingetragenen Lebenspartnern, ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit einer gesetzlichen oder tatsächlichen Förderung von Ehegatten und Familienangehörigen zukommt.</p>
<p>Die unterschiedliche Freibetragsregelung ist nicht aufgrund einer höheren Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner gerechtfertigt. Soweit zur Begründung des hohen Freibetrags für Ehegatten und Kinder angeführt wird, dass diese aufgrund ihres besonderen Näheverhältnisses und ihrer wirtschaftlichen Beziehung zum Erblasser durch den Erbfall weniger leistungsfähig seien, als es der nominale Wert des Erbes erwarten ließe, gelten die dem zugrunde liegenden Erwägungen ebenso für eingetragene Lebenspartner. Diese leben wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft. Auch sie partizipieren bereits zu Lebzeiten am Vermögen ihres eingetragenen Lebenspartners und erwarten, den gemeinsamen Lebensstandard im Falle des Todes eines Lebenspartners halten zu können. Sofern dem Erhalt der Erbschaft durch den Freibetrag für Ehegatten unterhaltsersetzende Funktion sowie eine Versorgungswirkung zukommt, gilt dies auch für Lebenspartner, die nach der schon für die Ausgangsverfahren maßgebenden Rechtslage einander zu „angemessenem Unterhalt“ verpflichtet sind.</p>
<p>Das das Erbschaftsteuerrecht prägende Familienprinzip vermag die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten hinsichtlich des persönlichen Freibetrags ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Wie die Ehe ist die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründet eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht. Die Ungleichbehandlung ist auch nicht dadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können und der Gesetzgeber unter Anknüpfung an das Familienprinzip eine möglichst ungeschmälerte Erhaltung kleiner und mittlerer Vermögen in der Generationenfolge erhalten möchte. In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheidet sich die Ehe zwar grundsätzlich von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grundsätzlich keine gemeinsamen Kinder hervorgehen können. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern herangezogen werden, da er in der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend umgesetzt ist. Denn das geltende Recht macht &#8211; im Unterschied zu früheren Regelungen &#8211; die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags für Ehegatten gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig.</p>
<p>Für die gänzliche Nichtberücksichtigung der Lebenspartner beim Versorgungsfreibetrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 ErbStG: Besonderer Versorgungsfreibetrag">§ 17 ErbStG</a> a.F. fehlt ebenfalls ein ausreichender Differenzierungsgrund. Der Versorgungsfreibetrag dient in erster Linie dazu, die unterschiedliche erbschaftsteuerrechtliche Behandlung gesetzlicher und vertraglicher Versorgungsbezüge auszugleichen, und soll insofern eine nicht ausreichende Versorgung des überlebenden Ehegatten mit steuerfreien Versorgungsbezügen kompensieren. Dieses gesetzgeberische Ziel besitzt in gleicher Weise für Lebenspartner Gültigkeit. Im Übrigen gelten auch hier die vorgenannten Erwägungen.</p>
<p>Schließlich findet sich kein hinreichender Unterscheidungsgrund dafür, dass eingetragene Lebenspartner der Steuerklasse III mit den höchsten Steuersätzen, Ehegatten hingegen der Steuerklasse I mit den niedrigsten Steuersätzen zugewiesen werden (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 ErbStG: Steuerklassen">15 Abs. 1</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ErbStG/19.html" target="_blank" title="&sect; 19 ErbStG: Steuers&auml;tze">§ 19 Abs. 1 ErbStG</a> a.F.). Wie beim persönlichen Freibetrag so gilt auch hier, dass die Unterschiede zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft im derzeitigen Regelungskonzept keine Schlechterstellung der Lebenspartner in der Steuerklasseneinteilung tragen.</p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank">Art. 3 I GG</a> (Gleichbehandlungsgrundsatz)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§ – Klausuren, die den allgemeinen Gleichheitssatz zum Schwerpunkt haben, sind relativ selten, sollten jedoch nicht unterschätzt werden. Diese aktuelle Entscheidung halten wir daher für sehr examensrelevant.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr061107.html" target="_blank">Der Beschluss des BVerfG im Volltext</a></li>
<li><a href="http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2010-08/benachteiligung-erbschaften-urteil" target="_blank">ZEIT.de-Meldung zum Beschluss</a></li>
<li><a href="http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/erbst/lebenspartnerschaften-in-der-erbschaftsteuer-321062" target="_blank">Rechtslupe zum Thema</a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenspartnerschaftsgesetz" target="_blank">Wikipedia: “Lebenspartnerschaftsgesetz”</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>§ 1626a BGB ist verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Aug 2010 09:52:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am  1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals  unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch § 1626a BGB die  Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu  tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und  beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (§ 1626a Abs. 1  Nr. 1 BGB); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige  Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung  der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach  § 1672 Abs. 1 BGB bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit  Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines  nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter  wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird,  ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt. (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am  1. Juli 1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals  unabhängig davon, ob sie zusammenleben, durch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">§ 1626a BGB</a> die  Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu  tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und  beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">§ 1626a Abs. 1  Nr. 1 BGB</a>); anderenfalls bleibt die Mutter alleinige  Sorgerechtsinhaberin für das nichteheliche Kind. Auch eine Übertragung  der alleinigen elterlichen Sorge von der Mutter auf den Vater kann nach  <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1672.html" target="_blank" title="&sect; 1672 BGB: Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter">§ 1672 Abs. 1 BGB</a> bei dauerhaftem Getrenntleben der Eltern nur mit  Zustimmung der Mutter erfolgen. Gegen ihren Willen kann der Vater eines  nichtehelichen Kindes nur dann das Sorgerecht erhalten, wenn der Mutter  wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird,  ihre elterliche Sorge dauerhaft ruht oder wenn sie stirbt.</p>
<p>Bereits im Jahr 2003 wies das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass  <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB</a> sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht  des Vaters aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 GG</a> erweisen würde, wenn sich herausstellen  sollte, dass es &#8211; entgegen der Annahme des Gesetzgebers &#8211; in größerer  Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, nicht zur  gemeinsamen Sorgetragung von Eltern nichtehelicher Kinder kommt (BVerfGE  107, 150 ff.). Dem Gesetzgeber wurde ein entsprechender Prüfungsauftrag  erteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erklärte  in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009, dass der grundsätzliche  Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung der ursprünglichen Zuweisung  der Alleinsorge an die Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck,  nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht  verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Nr. 22028/04).</p>
<p>Der Beschwerdeführer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohnes.  Die Eltern trennten sich noch während der Schwangerschaft der Mutter.  Der gemeinsame Sohn lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter, hat  aber regelmäßig Umgang mit seinem Vater. Der Beschwerdeführer erkannte  die Vaterschaft an. Eine Erklärung zur Ausübung der gemeinsamen  elterlichen Sorge wurde von der Mutter verweigert. Als diese einen Umzug  mit dem Kind beabsichtigte, beantragte der Beschwer-deführer beim  Familiengericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts der Mutter und  die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn selbst;  hilfsweise stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu  übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu einer gemeinsamen Sorge zu  ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge in Anwendung der  geltenden Rechtslage mit der Begründung zurück, dass es zur Übertragung  des Sorgerechts oder Teilen davon an der erforderlichen Zustimmung der  Mutter fehle. Gründe für eine Entziehung des Sorgerechts der Mutter  lägen nicht vor. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte  Beschwerde blieb ohne Erfolg.</p>
<p><strong>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf die  Verfassungsbeschwerde nun entschieden, dass die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">1626a Abs. 1 Nr. 1</a>  und 1672 Abs. 1 BGB mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 GG</a> unvereinbar sind.</strong> Der Beschluss  des Familiengerichts ist aufgehoben und zur erneuten Entscheidung  zurückverwiesen worden. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen  Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht in Ergänzung der §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">1626a</a>  Abs. 1 Nr. 1, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1672.html" target="_blank" title="&sect; 1672 BGB: Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter">1672 Abs. 1 BGB</a> vorläufig angeordnet, dass das  Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche  Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist,  dass dies dem Kindeswohl entspricht; dem Vater ist auf Antrag eines  Elternteils die elterliche Sorge oder ein Teil davon allein zu  übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht  kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten  entspricht.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:</p>
<p>Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber  das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein  seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in  Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit  der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter  das Sorgerecht eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit  der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird,  gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete  gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich  entspricht.</p>
<p><strong>Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das  Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn  generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter  des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu  dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die  Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls  eingeräumt ist.</strong> Die Regelung des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB</a>, der die Teilhabe an der  gemeinsamen Sorge von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, stellt  ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung <strong>einen  tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2  GG dar</strong>. Der Gesetzgeber setzt das Elternrecht des Vaters in  unverhältnismäßiger Weise generell hinter das der Mutter zurück, ohne  dass dies durch die Wahrung des Kindeswohls geboten ist.</p>
<p>Denn die dem geltenden Recht zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers  hat sich nicht als zutreffend erwiesen. Neuere empirische Erkenntnisse  bestätigen nicht, dass Eltern die Möglichkeit gemeinsamer Sorgetragung  in der Regel nutzen und die Zustimmungsverweigerung von Müttern in aller  Regel auf einem sich nachteilig auf das Kind auswirkenden elterlichen  Konflikt basiert sowie von Gründen getragen ist, die nicht  Eigeninteressen der Mutter verfolgen, sondern der Wahrung des  Kindeswohls dienen. Vielmehr verständigen sich lediglich knapp über die  Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder darauf, Erklärungen zur Ausübung  der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben. Zum anderen ist nach  durchgeführten Befragungen von Institutionen und Experten davon  auszugehen, dass in nicht unbeträchtlicher Zahl Mütter allein deshalb  die Zustimmung zur gemeinsamen Sorge verweigern, weil sie ihr  angestammtes Sorgerecht nicht mit dem Vater ihres Kindes teilen wollen.</p>
<p><strong>Auch die Regelung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1672.html" target="_blank" title="&sect; 1672 BGB: Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter">§ 1672 Abs. 1 BGB</a>, der die Übertragung der  Alleinsorge für ein nichteheliches Kind von der Zustimmung der Mutter  abhängig macht, stellt einen schwerwiegenden und nicht gerechtfertigten  Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 GG</a> dar.</strong> Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Eröffnung einer  gerichtlichen Übertragung der Alleinsorge auf den Vater andererseits  schwerwiegend in das Elternrecht der Mutter eingreift, wenn dem  väterlichen Antrag im Einzelfall stattgegeben wird. Denn der Mutter wird  die bisher von ihr ausgeübte Sorge gänzlich entzogen, und zwar nicht,  weil sie bei ihrer Erziehungsaufgabe versagt hat und dadurch das  Kindeswohl gefährdet ist, sondern weil in Konkurrenz zu ihr der Vater  sein Recht reklamiert, an ihrer Stelle für das Kind zu sorgen. Zudem ist  mit einem Sorgerechtswechsel regelmäßig auch ein Wechsel des Kindes vom  Haushalt der Mutter in den des Vaters verbunden, wodurch insbesondere  das Bedürfnis des Kindes nach Stabilität und Kontinuität berührt wird.  Unter Berücksichtigung dessen und in Abwägung der grundrechtlich  geschützten Interessen beider Eltern ist es zwar mit <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 Abs. 2 GG</a>  nicht vereinbar, dem Vater mangels Möglichkeit einer gerichtlichen  Einzelfallprüfung den Zugang auch zur alleinigen Sorge zu verwehren.  Eine Übertragung der Alleinsorge von der Mutter auf den Vater des  nichtehelichen Kindes ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn es zur Wahrung  des väterlichen Elternrechts keine andere Möglichkeit gibt, die weniger  in das mütterliche Elternrecht eingreift, und wenn gewichtige  Kindeswohlgründe vorliegen, die den Sorgerechtsentzug nahelegen. Deshalb  ist zunächst zu prüfen, ob eine gemeinsame Sorgetragung beider Eltern  als weniger einschneidende Regelung in Betracht kommt. Sofern dies der  Fall ist, hat eine Übertragung der Alleinsorge zu unterbleiben.  Ansonsten ist dem Vater die Alleinsorge zu übertragen, wenn zu erwarten  ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.</p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 II GG</a> (Elternrecht), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1626a.html" target="_blank" title="&sect; 1626a BGB: Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerkl&auml;rungen">§ 1626a I BGB</a> und <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1672.html" target="_blank" title="&sect; 1672 BGB: Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter">§ 1672 I BGB</a></strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§ &#8211; Auch wenn das elterliche Sorgerecht nicht allzu oft Thema in Examensklausuren ist, halten wir die Entscheidung des BVerfG für examensrelevant, da sie sich mit dem Elternrecht aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/6.html" target="_blank">Art. 6 II GG</a> beschäftigt und deutlich macht, dass es bei der Ausübung dieses Rechts allein um das Wohl des Kindes geht.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100721_1bvr042009.html" target="_blank">Das Urteil im Volltext</a></li>
<li><a href="http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2010-08/sorgerecht-vaeter-verfassungsgericht" target="_blank">Zeit.de-Artikel zum Urteil</a></li>
<li><a href="http://www.zeit.de/gesellschaft/familie/2010-08/sorgerecht-verfassungsgericht-kommentar" target="_blank">Zeit.de-Kommentar zum Urteil</a></li>
<li><a href="http://www.faz.net/s/Rub594835B672714A1DB1A121534F010EE1/Doc~ECD0674D56D2B4115B809830CFA73B744~ATpl~Ecommon~Scontent.html" target="_blank">FAZ.net zum Urteil</a></li>
</ul>
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		</item>
		<item>
		<title>Wertersatz bei Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags</title>
		<link>http://www.examensrelevant.de/2010/06/widerruf-partnervermittlung/</link>
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		<pubDate>Wed, 30 Jun 2010 08:58:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der BGH hat am 15.4.2010 entschieden (III ZR 218/09), dass ein in der Privatwohung eines Verbrauchers abgeschlossener allgemeiner Partnervermittlungsvertrag nach § 312 I Nr. 1 BGB widerrufen werden kann, wenn in der Zeitungsanzeige mit der Vermittlung einer bestimmten Partnerin geworben wurde. Der Wertersatz, den der Verbraucher nach erfolgreichem Widerruf zu leisten hat, bemisst sich dabei nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt sondern nach dem objektiven Wert der Leistung. Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlicht zu diesem Zweck Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine dieser Anzeigen in der S. Zeitung meldete sich der Kläger am 15. Juli 2008 unter der dort angegebenen Telefonnummer bei der Beklagten, da er die in der Anzeige beschriebene Dame kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Kläger zurück und vereinbarte mit ihm, dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten am folgenden Tag, dem 16. Juli 2008, bei sich zu Hause aufsuchen werde. Bei dem verabredeten Zusammentreffen in der Privatwohnung des Klägers kam es zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger gegen ein Entgelt von 9. 000 € eine gewisse Anzahl von Partnervorschlägen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete der Kläger eine Bestätigung, wonach er die Beklagte "am 16. 07. 08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt" habe. Der Kläger leistete an die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 5. 000 €. Nach Übermittlung zweier Partneradressen widerrief der Kläger den Partnervermittlungsvertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2008. (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat am 15.4.2010 entschieden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 218/09" target="_blank" title="BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09: Verbraucherrecht - Partnervermittlungsvertrag als Haust&uuml;rgesch...">III ZR 218/09</a>), dass ein in der Privatwohung eines Verbrauchers abgeschlossener allgemeiner Partnervermittlungsvertrag nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 I Nr. 1 BGB</a> widerrufen werden kann, wenn in der Zeitungsanzeige mit der Vermittlung einer bestimmten Partnerin geworben wurde. Der Wertersatz, den der Verbraucher nach erfolgreichem Widerruf zu leisten hat, bemisst sich dabei nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt sondern nach dem objektiven Wert der Leistung.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong></p>
<p>Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Partnervermittlungsvertrags geleisteten Anzahlung.</p>
<p>Die Beklagte betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlicht zu diesem Zweck Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine dieser Anzeigen in der S. Zeitung meldete sich der Kläger am 15. Juli 2008 unter der dort angegebenen Telefonnummer bei der Beklagten, da er die in der Anzeige beschriebene Dame kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Kläger zurück und vereinbarte mit ihm, dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten am folgenden Tag, dem 16. Juli 2008, bei sich zu Hause aufsuchen werde. Bei dem verabredeten Zusammentreffen in der Privatwohnung des Klägers kam es zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger gegen ein Entgelt von 9. 000 € eine gewisse Anzahl von Partnervorschlägen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete der Kläger eine Bestätigung, wonach er die Beklagte &#8220;am 16. 07. 08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt&#8221; habe. Der Kläger leistete an die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 5. 000 €. Nach Übermittlung zweier Partneradressen widerrief der Kläger den Partnervermittlungsvertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2008.</p>
<p>Der Kläger hat geltend gemacht, er habe den Vertrag wirksam gemäß §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355 BGB</a> widerrufen und für die Übermittlung der beiden &#8211; für ihn unbrauchbaren &#8211; Partneradressen einen Wertersatz von allenfalls 300 € zu leisten, so dass die Beklagte ihm einen Betrag von 4. 700 € zurückzuzahlen habe. Die Beklagte hat eingewandt, ein Widerrufsrecht nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 BGB</a> sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ihre Mitarbeiterin zum Hausbesuch bestellt habe (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a>).</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.</p>
<p><strong>Leitsätze des Gerichts</strong></p>
<p>1. Es liegt keine &#8220;vorhergehende Bestellung&#8221; im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> vor, wenn das in der &#8220;Haustürsituation&#8221; unterbreitete und zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages).</p>
<p>2. Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.</p>
<p><strong>Entscheidungsgründe</strong> (gekürzt)</p>
<p><strong><em>1. Widerrufsrecht des Klägers</em></strong></p>
<p>Der Kläger &#8211; als Verbraucher (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BGB: Verbraucher">§ 13 BGB</a>) &#8211; hat mit der Beklagten &#8211; als Unternehmer (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 BGB: Unternehmer">§ 14 BGB</a>) &#8211; im Bereich einer Privatwohnung mündliche Vertragsverhandlungen geführt und ist dadurch zum Abschluss des Partnervermittlungsvertrags bestimmt worden. Hierfür ist es entgegen der Ansicht der Revision unbeachtlich, ob dem Kläger in dem vorangegangenen Telefongespräch mit der Zeugin R., einer Mitarbeiterin der Beklagten, alternativ die Möglichkeit eingeräumt worden ist, das Treffen an einem öffentlichen Ort stattfinden zu lassen. Wie sich im Umkehrschluss aus <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> ergibt, kommt es für die Voraussetzungen des § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB</a> &#8211; die vom Verbraucher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH, Beschluss vom 22. September 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II ZR 257/ 07" target="_blank" title="BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07: Verbraucherrecht - Haust&uuml;rsituation immer bei Erkl&auml;rungsabgabe ...">II ZR 257/ 07</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2009, 431" target="_blank" title="BGH, 22.09.2008 - II ZR 257/07: Verbraucherrecht - Haust&uuml;rsituation immer bei Erkl&auml;rungsabgabe ...">NJW 2009, 431</a>, 432 Rn. 5 m. w. N.) &#8211; nicht darauf an, welcher Vertragspartner die Initiative zur Verabredung der Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers ergriffen hat und welches der Anlass für dieses Zusammentreffen gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 424/ 97" target="_blank" title="BGH, 19.11.1998 - VII ZR 424/97: Wintergarten">VII ZR 424/ 97</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1999, 575" target="_blank" title="BGH, 19.11.1998 - VII ZR 424/97: Wintergarten">NJW 1999, 575</a>, 576). Für die &#8220;Bestimmung&#8221; zum Vertragsabschluss genügt es, dass die besonderen Umstände der mündlichen Verhandlungen in einer Privatwohnung für den Vertragsabschluss mitursächlich geworden sind, also etwa nur einen von mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt zu Stande gekommen wäre (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 131, 385" target="_blank" title="BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95">BGHZ 131, 385</a>, 392; BGH, Urteile vom 8. Juni 2004 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 167/ 02" target="_blank" title="BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02: Immobilienanlagen - Widerrufsbelehrung nach HWiG und VebrKrG n&ouml;...">XI ZR 167/ 02</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2004, 2744" target="_blank" title="BGH, 08.06.2004 - XI ZR 167/02: Immobilienanlagen - Widerrufsbelehrung nach HWiG und VebrKrG n&ouml;...">NJW 2004, 2744</a>, 2745 und vom 19. November 1998 aaO). Werden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers geführt und kommt es sodann noch während dieser Zusammenkunft zum Abschluss eines Vertrages, so kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die &#8220;Haustürsituation&#8221; für den Vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist, mit der Folge, dass der Verbraucher die &#8220;Bestimmung&#8221; zum Vertragsabschluss nicht konkret darlegen und nachweisen muss (Indizwirkung; vgl. dazu <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 131, 385" target="_blank" title="BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95">BGHZ 131, 385</a>, 392; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 aaO; OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 569).</p>
<p>Das Widerrufsrecht des Klägers war nicht gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> ausgeschlossen.</p>
<p>Nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> besteht das in § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB</a> eröffnete Widerrufsrecht nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Diese Ausnahmeregelung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Zweck des Widerrufsrechts bei &#8220;Haustürgeschäften&#8221;. Dieser liegt in dem Schutz des Verbrauchers vor einem übereilten und unüberlegten Vertragsschluss und somit in der Gewährleistung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit. In den in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 1 BGB</a> beschriebenen &#8220;Haustürsituationen&#8221; fehlt dem Verbraucher typischerweise die bei Ladengeschäften übliche Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit, die ihm insbesondere auch einen Preisvergleich gestatten; er läuft in diesen besonderen, mit einem &#8220;Überraschungsmoment&#8221; verbundenen, Verhandlungssituationen Gefahr, zu einem unbedachten Geschäftsabschluss veranlasst und in diesem Sinne &#8220;überrumpelt&#8221; zu werden. Die solchermaßen typischerweise &#8211; durch eine &#8220;situative Überrumpelung&#8221; (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 165, 363" target="_blank" title="BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05">BGHZ 165, 363</a>, 370) &#8211; beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des Verbrauchers soll durch die Einräumung des Widerrufsrechts wiederhergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 10/ 2876, S. 6, 7). Demgegenüber erscheint der Verbraucher nicht (in gleichem Maße) schutzwürdig, wenn der Anstoß zu den Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung von ihm selbst ausgeht; denn dies ähnelt einer Situation, in der ein Verbraucher von sich aus ein Vertriebsgeschäft aufsucht, und es ist ihm insbesondere auch ohne weiteres möglich, vor den Verhandlungen Vergleichsangebote zu prüfen (vgl. BT-Drucks. 10/ 2876, S. 6, 10, 12). An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> zu orientieren (s. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 110, 308" target="_blank" title="BGH, 01.03.1990 - VII ZR 159/89: Vertrieb von L&auml;rmschutzfenstern durch Hausbesuche">BGHZ 110, 308</a>, 309 f; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 109, 127" target="_blank" title="BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88: Wann liegt bei telefonisch vereinbarten Hausbesuchen ein Haus...">109, 127</a>, 133 f.)</p>
<p>Dementsprechend ist eine &#8220;vorhergehende Bestellung&#8221; des Verbrauchers im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> &#8211; die der Unternehmer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. Oktober 1988 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 94/ 87" target="_blank" title="BGH, 06.10.1988 - III ZR 94/87">III ZR 94/ 87</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1989, 584" target="_blank" title="BGH, 06.10.1988 - III ZR 94/87">NJW 1989, 584</a>, 585) &#8211; zu verneinen, wenn die Einladung vom Unternehmer &#8220;provoziert&#8221; worden ist, etwa dadurch, dass der Unternehmer sich unverlangt und unerwartet telefonisch an den Verbraucher gewandt und diesen zu der &#8220;Einladung&#8221; bewogen hat (s. Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 109, 127" target="_blank" title="BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88: Wann liegt bei telefonisch vereinbarten Hausbesuchen ein Haus...">BGHZ 109, 127</a>, 131 ff; BGH, Urteile vom 29. September 1994 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII ZR 241/ 93" target="_blank" title="BGH, 29.09.1994 - VII ZR 241/93: Sanit&auml;rzellen">VII ZR 241/ 93</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1994, 3351" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1994, 3351</a>, 3352 und vom 8. Juni 2004 aaO).</p>
<p>Die vom Verbraucher ausgesprochene Einladung in die Privatwohnung muss sich gerade auch auf die Durchführung von Vertragsverhandlungen beziehen; eine Einladung (allein) zur allgemeinen Informationserteilung oder zur Präsentation von Waren oder Dienstleistungen genügt für eine &#8220;vorhergehende Bestellung&#8221; im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> nicht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 110, 308" target="_blank" title="BGH, 01.03.1990 - VII ZR 159/89: Vertrieb von L&auml;rmschutzfenstern durch Hausbesuche">BGHZ 110, 308</a>, 310 ff; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 109, 127" target="_blank" title="BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88: Wann liegt bei telefonisch vereinbarten Hausbesuchen ein Haus...">109, 127</a>, 135, 137; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 348/ 07" target="_blank" title="BGH, 10.06.2008 - XI ZR 348/07: Immobilienanlagen - Zurechnung zur kreditgew&auml;hrenden Bank">XI ZR 348/ 07</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 2008, 3423" target="_blank" title="BGH, 10.06.2008 - XI ZR 348/07: Immobilienanlagen - Zurechnung zur kreditgew&auml;hrenden Bank">NJW 2008, 3423</a>, 3424 Rn. 19). Für ein bloß allgemeines, unverbindliches Informationsinteresse kann sprechen, wenn bisher zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung bestand, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung, die ihm angeboten werden soll, von der Art und Qualität her nicht kennt, wenn es sich um ein aus objektiver Sicht größeres Geschäft mit erheblichen finanziellen Belastungen für den Kunden handelt oder wenn der Kunde ein Vergleichsangebot noch nicht eingeholt hatte (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 110, 308" target="_blank" title="BGH, 01.03.1990 - VII ZR 159/89: Vertrieb von L&auml;rmschutzfenstern durch Hausbesuche">BGHZ 110, 308</a>, 312). Die &#8220;vorhergehende Bestellung&#8221; des Verbrauchers muss zudem den Gegenstand der Verhandlung hinreichend konkret bezeichnen und sich auf eine bestimmte Art von Leistungen beziehen, damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unternehmers vorzubereiten, und nicht der für &#8220;Haustürsituationen&#8221; typischen &#8220;Überrumpelungsgefahr&#8221; ausgesetzt wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=III ZR 276/ 88" target="_blank" title="BGH, 07.12.1989 - III ZR 276/88">III ZR 276/ 88</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1990, 1048" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1990, 1048</a>, 1049; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 110, 308" target="_blank" title="BGH, 01.03.1990 - VII ZR 159/89: Vertrieb von L&auml;rmschutzfenstern durch Hausbesuche">BGHZ 110, 308</a>, 310; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO). Weicht das in der &#8220;Haustürsituation&#8221; unterbreitete, zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung (&#8220;Bestellung&#8221;) des Verbrauchers nicht unerheblich ab, so bleibt der Verbraucher schutzwürdig, wenn er mit dieser Abweichung nicht gerechnet hat und auch nicht zu rechnen brauchte; in diesem Fall trifft ihn der Vertragsabschluss in der &#8220;Haustürsituation&#8221; unvorbereitet und findet der Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a> keine rechtfertigende Grundlage (vgl. BT-Drucks. 10/ 2876, S. 12; Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 aaO; BGH, Urteil vom 26. November 1991 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 115/ 90" target="_blank" title="BGH, 26.11.1991 - XI ZR 115/90">XI ZR 115/ 90</a> &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW 1992, 425" target="_blank" title="BGH, 26.11.1991 - XI ZR 115/90">NJW 1992, 425</a>, 426).</p>
<p>Nach den auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme des Amtsgerichts (Vernehmung der Zeuginnen R. und A.) sowie der unstreitigen Tatsachen getroffenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts <strong>haben die Zeitungsannonce der Beklagten und das dem Besuchstermin vorangegangene Telefongespräch bei dem Kläger die Erwartung geweckt und bestärkt, dass es darum gehe, die in der Zeitungsanzeige beschriebene, einen Partner suchende Dame kennen zu lernen</strong>. Dieses Interesse hat &#8211; wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht &#8211; die Kontaktaufnahme des Klägers gegenüber der Beklagten geprägt und bestimmt, und dieser Umstand war den Mitarbeitern der Beklagten erkennbar und bewusst. Dementsprechend diente die Einladung des Klägers, in seiner Wohnung Vertragsverhandlungen zu führen, allein dem Zweck, Kontakt zu der in der Zeitungsanzeige beschriebenen Dame zu finden und hierfür gegebenenfalls auch einen entgeltlichen (Partnervermittlungs-) Vertrag mit der Beklagten abzuschließen. <strong>Demgegenüber betrafen die mündlichen Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Klägers den Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages, der die Unterbreitung einer gewissen Zahl von Partnervorschlägen (Partneradressen) gegen ein &#8211; beträchtliches &#8211; Entgelt von 9. 000 € vorsah</strong>. Hierin hat das Berufungsgericht zutreffend Hinweise auf eine &#8220;Geschäftsmethode&#8221; der Beklagten gesehen, die auf eine Überrumpelung des Kunden mit dem Effekt einer für diesen (letztlich) überraschenden Vertragsunterzeichnung angelegt ist. Zwischen der Erwartung des Kunden, die seiner Einladung zum Hausbesuch zugrunde liegt, und dem Inhalt der in der Privatwohnung geführten Vertragsverhandlungen besteht unter den vorerwähnten Umständen eine &#8211; von der Beklagten so erkannte und mindestens hingenommene, wenn nicht sogar beabsichtigte &#8211; erhebliche Diskrepanz, mit welcher der in Bezug auf Partnervermittlungsverträge unerfahrene Kunde (wie hier der Kläger) typischerweise nicht rechnet und auch nicht rechnen muss.<strong> Der Vertragsschluss trifft ihn in einer &#8220;Haustürsituation&#8221; und &#8220;unvorhergesehen&#8221;.</strong></p>
<p>Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Widerrufsrechts nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 BGB</a> kann bei einer solchen Lage nicht angenommen werden, dass der Vertragsschluss und die ihm zugrunde liegenden mündlichen Verhandlungen in der Privatwohnung auf eine &#8220;vorhergehende Bestellung&#8221; des Kunden (im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB</a>) zurückgehen. Vielmehr verbleibt es bei der für &#8220;Haustürsituationen&#8221; typischen &#8220;Überrumpelungsgefahr&#8221;, so dass es angezeigt ist, dem Verbraucher zur Wiederherstellung seiner Entschließungsfreiheit das Widerrufsrecht nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB</a> einzuräumen (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: OLG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=MDR 2009, 915" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 30.12.2008 - 24 U 89/08">MDR 2009, 915</a>, 916).</p>
<p>Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die vom Kläger unterzeichnete &#8220;Bestätigung&#8221;, wonach er die Beklagte &#8220;am 16. 07. 08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt habe&#8221;, geeignet ist, eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast vom Unternehmer (hier: der Beklagten) auf den Verbraucher (hier: den Kläger) zu bewirken. Es bedarf auch keiner Klärung, ob diese &#8220;Bestätigung&#8221; &#8211; die über eine vorhandene oder fehlende Diskrepanz zwischen den erkennbaren Erwartungen des Kunden beim Ausspruch seiner &#8220;Bestellung&#8221; und dem Inhalt der in der Privatwohnung geführten Vertragsverhandlungen nichts aussagt &#8211; als eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung zu würdigen ist, die als solche gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/309.html" target="_blank" title="&sect; 309 BGB: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 309 Nr. 12 Buchst. b BGB</a> unwirksam wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO [zu <a href="http://dejure.org/gesetze/AGBG/11.html" target="_blank" title="&sect; 11 AGBG: Klauselverbote ohne Wertungsm&ouml;glichkeit">§ 11 Nr. 15 Buchst. b AGBG</a>]; OLG Düsseldorf, OLGR 2009 aaO; MDR 2009 aaO; Palandt/ Grüneberg aaO § 309 Rn. 101 und § 312 Rn. 22; Masuch aaO § 312 Rn. 113).</p>
<p>Der Kläger hat das Widerrufsrecht form- und fristgerecht ausgeübt (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" target="_blank" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">§ 355 BGB</a>). Infolge des wirksamen Widerrufs des Vertrages steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Betrages zu (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 Abs. 1</a> i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB</a>).</p>
<p><strong><em>2. Rechtsfolge des Widerrufs</em></strong></p>
<p>Der Wertersatzanspruch der Beklagten richtet sich nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357 Abs. 1 Satz 1</a> i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 2 BGB</a>, da die Rückgewähr der von der Beklagten geleisteten Dienste (hier: Übermittlung von Partnervorschlägen) wegen ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB</a>; vgl. dazu allgemein etwa BT-Drucks. 14/ 6857, S. 22; Palandt/ Grüneberg aaO § 346 Rn. 8; MünchKommBGB/ Gaier, 5. Aufl., § 346 Rn. 20). Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang dieses Anspruchs trifft denjenigen, der den Wertersatz verlangt, hier also die Beklagte (s. OLG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLGR 2008, 619" target="_blank" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">OLGR 2008, 619</a>, 621; Palandt/ Grüneberg aaO § 346 Rn. 21; Gaier aaO § 346 Rn. 69), wobei <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/287.html" target="_blank" title="&sect; 287 ZPO: Schadensermittlung; H&ouml;he der Forderung">§ 287 ZPO</a> zu beachten ist (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 178, 355" target="_blank" title="BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 311/07: Sonstiges Zivilrecht - &Uuml;bergabe von Pferd gegen &Uuml;bernahme der...">BGHZ 178, 355</a>, 359 Rn. 11, 12).</p>
<p>Ein Anspruch auf Wertersatz steht der Beklagten dem Grunde nach allein für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge zu. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Belang, ob die Beklagte vor dem Widerruf des Klägers bereits ein &#8220;Partnerdepot&#8221; mit 15 Partnervorschlägen erstellt hatte, da der Kläger hierdurch noch keine Leistung der Beklagten &#8220;empfangen&#8221; bzw. &#8220;erlangt&#8221; hätte (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB</a>).</p>
<p><strong>§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB</a> gilt zwar im Allgemeinen auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 178, 355" target="_blank" title="BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 311/07: Sonstiges Zivilrecht - &Uuml;bergabe von Pferd gegen &Uuml;bernahme der...">BGHZ 178, 355</a>, 360 Rn. 14 und 361 Rn. 16), nicht aber zu Lasten des nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 BGB</a> zum Widerruf eines Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers</strong>. Die in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> enthaltene allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der &#8220;Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt&#8221; ist nach richtiger Ansicht in diesem Sinne einschränkend auszulegen. <strong>Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist demnach nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt</strong> (ähnlich Arnold/ Dötsch, NJW 2003, 187, 188 f; modifizierend &#8211; kein Ersatz des Gewinnanteils des Unternehmers &#8211; OLG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=FamRZ 2008, 1252" target="_blank" title="(3 zugeordnete Entscheidungen)">FamRZ 2008, 1252</a>, 1254 m. w. N.; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=OLGR 2008, 619" target="_blank" title="(4 zugeordnete Entscheidungen)">OLGR 2008, 619</a>, 621; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; Palandt/ Grüneberg aaO § 357 Rn. 15; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rn. 5; a. A. Masuch aaO § 357 Rn. 25; wohl auch Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893; differenzierend hinsichtlich der Rückabwicklung von Kaufverträgen Staudinger/ Kaiser, BGB [2004], § 357 Rn. 13 und 21).</p>
<p>Diese einschränkende Auslegung steht im Einklang mit der Regelungsabsicht des Gesetzgebers.</p>
<p>Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/361a.html" target="_blank">361a Abs. 2 Satz 4 und 6 BGB</a>, der durch das Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 wieder außer Kraft getreten ist, hatte der Verbraucher für die bis zur Ausübung seines Rechts auf Widerruf eines Haustürgeschäfts empfangenen Leistungen deren objektiven Wert zu vergüten, wobei dieser Wertersatz auf den Höchstbetrag der vertraglich vereinbarten Gegenleistung begrenzt war (s. dazu Staudinger/ Kaiser aaO § 357 Rn. 12, 17 m. w. N.; Arnold/ Dötsch aaO S. 187 und 188). Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zwar nicht übernommen, andererseits aber auch nicht zu erkennen gegeben, dass er die bisherige Rechtslage bewusst ändern wolle (im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/ Die Grünen wird zu § 357 lediglich gesagt, dass Absatz 1 dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1 und Absatz 2 dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 entspreche; vgl. BT-Drucks. 14/ 6040, S. 199). Auch der Begründung zu <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 2 Satz 2 BGB</a> ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Verbraucher bei Ausübung eines Widerrufsrechts in jedem Falle darauf verweisen wollte, für bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt zu entrichten. Dem Gesetzgeber erschien das in dieser Vorschrift vorgesehene grundsätzliche Festhalten an den vertraglichen Bewertungen deshalb interessengerecht, weil &#8220;die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung, nicht aber die von den Parteien privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede betrifft&#8221; (BT-Drucks. 14/ 6040, S. 196; vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 14/ 6857, S. 22, in der von einem vorausgesetzten &#8220;Äquivalenzverhältnis&#8221; zwischen Leistung und Gegenleistung die Rede ist). <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 2 Satz 2 BGB</a> setzt demnach eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede voraus; fehlt es an einer solchen, so sollen die objektiven Wertverhältnisse maßgebend sein (s. BT-Drucks. 14/ 6040 aaO; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 178, 355" target="_blank" title="BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 311/07: Sonstiges Zivilrecht - &Uuml;bergabe von Pferd gegen &Uuml;bernahme der...">BGHZ 178, 355</a>, 361 Rn. 16). Von einer privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede kann indes regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn dem Verbraucher wegen einer Vertragsverhandlungssituation, die für ihn typischerweise mit einem &#8220;Überraschungsmoment&#8221; und einer &#8220;Überrumpelungsgefahr&#8221; verbunden ist, zur Wiederherstellung seiner dadurch beeinträchtigten Entschließungsfreiheit ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. <strong>Nach seinem Sinn und Zweck &#8211; Beachtung der privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede &#8211; greift § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB</a> mithin zu Lasten des nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 BGB</a> zum Widerruf eines Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers nicht ein.</strong></p>
<p>Die einschränkende Auslegung der Verweisung in <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB</a> auf <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">§ 346 Abs. 2 BGB</a> beruht auf dem Erfordernis der effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf von Haustürgeschäften. Wie ausgeführt, soll das Widerrufsrecht die infolge von Vertragsverhandlungen in einer &#8220;Haustürsituation&#8221; typischerweise &#8211; durch eine &#8220;situative Überrumpelung&#8221; &#8211; beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des Verbrauchers wiederherstellen. Dies entspricht sowohl der Regelungsabsicht des Gesetzgebers als auch den damit korrespondierenden Erwägungen der Richtlinie 85/ 577/ EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABlEG L 372 S. 31). <strong>Die Ausübung des Widerrufsrechts wäre insbesondere im Bereich der Dienstleistungen in vielen Fällen wirtschaftlich sinnlos und somit dieses Recht wesentlich entwertet, wenn der Verbraucher für die an ihn erbrachten Unternehmerleistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten müsste. Auf diese Weise wäre er nämlich trotz des Widerrufs letztlich doch zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet; der Zweck des Widerrufsrechts, der dem Verbraucher gerade die Möglichkeit geben will, sich von einem nachteiligen, unter Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit zustande gekommenen Vertrag wieder lösen zu können, würde verfehlt.</strong> Daher kann das Recht des Verbrauchers, seine auf Abschluss eines Vertrags in einer &#8220;Haustürsituation&#8221; gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, effektiv nur ausgeübt werden, wenn die vertragliche Entgeltregelung für die Bemessung des Wertersatzes nicht maßgebend ist (Arnold/ Dötsch aaO S. 188; s. auch Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; für den Fall des Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Rückgabe der gelieferten Sache auch Staudinger/ Kaiser aaO § 357 Rn. 21).</p>
<p>Die Gefahr einer zweckwidrigen Entwertung des Haustürwiderrufsrechts zeigt sich insbesondere bei Verträgen, die die Übermittlung von Partnervorschlägen zum Gegenstand haben (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW-RR 1992, 506" target="_blank" title="OLG D&uuml;sseldorf, 11.07.1991 - 8 U 84/90">NJW-RR 1992, 506</a>). Wird die vertraglich vorgesehene Zahl von Partnervorschlägen noch in der Haustürsituation oder kurz darauf dem Verbraucher übermittelt und müsste dieser dafür in jedem Falle das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten, so wäre das Widerrufsrecht für den Verbraucher ohne Sinn: Im Ergebnis blieben hohe Entgeltverpflichtungen, die der Verbraucher unter dem Eindruck der typischen Überrumpelungssituation beim Haustürgeschäft eingegangen ist und wie sie gerade bei solchen Verträgen häufiger vorkommen, vom Widerrufsrecht unberührt; das Widerrufsrecht liefe weitestgehend leer.</p>
<p>Für die Bemessung des Wertersatzes für schon erbrachte Leistungen des Unternehmers nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach deren objektivem Wert spricht auch <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">§ 357 Abs. 3 BGB</a>. Danach besteht eine Wertersatzpflicht für Verschlechterungen der gelieferten Sache infolge einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nur dann, wenn der Verbraucher in dieser Hinsicht belehrt worden ist, und gar keine Wertersatzpflicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Hiermit wäre es wertungsmäßig nicht vereinbar, wenn bei Verträgen über unkörperliche Leistungen stets und ohne jegliche Abwendungsmöglichkeit des Verbrauchers das vertragliche Entgelt entrichtet werden müsste (Arnold/ Dötsch aaO).</p>
<p>Der Wertersatz, den die Beklagte für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge verlangen kann, richtet sich mithin nach dem objektiven Wert dieser Leistungen. Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 37, 258" target="_blank" title="BGH, 25.06.1962 - VII ZR 120/61: nicht zugelassener Rechtsberater">BGHZ 37, 258</a>, 264). Bei Verträgen der vorliegenden Art steht allerdings die Mitteilung von Adressen &#8220;passender&#8221; und &#8220;vermittlungsbereiter&#8221; Partner im Vordergrund. Derartige Informationen entfalten, ähnlich einem Maklernachweis (siehe dazu <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 163, 332" target="_blank" title="BGH, 07.07.2005 - III ZR 397/04: Bankrecht - Kreditvermittlungsvertrag">BGHZ 163, 332</a>, 336), nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert, während sie bei Nichtgefallen eigentlich wertlos sind; daher haben sie für sich genommen einen kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu ermittelnden Marktwert.</p>
<p>Die Frage der &#8220;richtigen&#8221; Ermittlung des objektiven Wertes der beiden dem Kläger überlassenen Adressen braucht im vorliegenden Fall freilich nicht vertieft zu werden. Denn zum einen hat die &#8211; insoweit darlegungspflichtige &#8211; Beklagte zum objektiven Wert der ausgereichten Partnervorschläge nichts Greifbares vorgetragen. Und zum anderen ist sie dem Vortrag des Klägers, dass die beiden Partnervorschläge nicht dem gewünschten Profil entsprochen hätten und für ihn deshalb gänzlich unbrauchbar gewesen seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht den Wertersatzanspruch der Beklagten &#8211; im Einklang mit dem vom Kläger selbst einberechneten Abzug &#8211; auf eine Höhe von 300 € schätzen</p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 BGB</a> (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften), §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html" target="_blank" title="&sect; 357 BGB: Rechtsfolgen des Widerrufs und der R&uuml;ckgabe">357</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/346.html" target="_blank" title="&sect; 346 BGB: Wirkungen des R&uuml;cktritts">346 BGB</a> (Rechtsfolgen des Widerrufs)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§§ &#8211; Eine höchst examensrelevante Entscheidung, die sich mit dem Widerruf von Haustürgeschäften beschäftigt. Die beiden Fallprobleme (1. Besteht Widerrufsrecht oder liegt eine &#8220;Bestellung&#8221; gem. <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html" target="_blank" title="&sect; 312 BGB: Widerrufsrecht bei Haust&uuml;rgesch&auml;ften">§ 312 III Nr. 1 BGB</a> vor?; 2. Wie bemisst sich der Wertersatz nach Widerruf des Haustürgeschäfts?) können als Probleme des allgemeinen Schuldrechts von jedem Examenskandidaten erwartet werden.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://dejure.org/dienste/internet2?juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=51812&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank">Das Urteil im Volltext (PDF)</a></li>
<li><a href="http://www.rechtslupe.de/zivilrecht/partnervermittlung-als-haustuergeschaeft-318512" target="_blank">Rechtslupe.de zum Urteil</a></li>
<li><a href="http://www.lto.de/de/plain/jurion/rechtsprechung/8a1327a5fab1444a82fb07100f9e69a2" target="_blank">Meldung bei lto.de</a></li>
<li><a href="http://www.wdr.de/tv/servicezeit/familie/sendungsbeitraege/2010/0106/01_unserioese_partnervermittlung.jsp" target="_blank">Artikel zum Urteil auf WDR.de</a></li>
</ul>
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<p><strong>Schuldrecht AT Vertiefung 8: Verbraucherschutzrechte</strong><br />
<iframe src="http://www.lecturio.de/de/l/ap/33831bef08091e128a65113cc1717657?url=http%3A%2F%2Fwww.examensrelevant.de%2F2010%2F06%2Fwiderruf-partnervermittlung%2F&#038;w=600&#038;h=308&#038;pc=exare" scrolling="no" frameborder="0" style="border:none; overflow:hidden; width:600px; height:308px;" allowTransparency="true"></iframe></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schönheitsreparaturen in Eigenleistung</title>
		<link>http://www.examensrelevant.de/2010/06/schoenheitsreparatur-eigenleistung/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 Jun 2010 15:43:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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		<category><![CDATA[mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[schönheitsreparatur]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.examensrelevant.de/?p=1047</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.6.2010 entschieden (VIII ZR 294/09), dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.

Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:

"Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)" (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/06/anstreichen_kl.jpg"><img class="alignright size-medium wp-image-1048" title="Der Mieter darf auch in Eigenleistung renovieren" src="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/06/anstreichen_kl-224x300.jpg" alt="" width="300" /></a>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.6.2010 entschieden (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 294/09" target="_blank" title="BGH, 09.06.2010 - VIII ZR 294/09">VIII ZR 294/09</a>), dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.</p>
<p>Die Beklagten waren bis September 2007 Mieter einer Wohnung der klagenden Wohnungsbaugesellschaft in München. Zu den Schönheitsreparaturen enthält der Mietvertrag folgende Bestimmungen:</p>
<p>&#8220;Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung <strong>ausführen zu lassen</strong>, (…)&#8221;</p>
<p>Die Klägerin begehrt unter anderem Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen in Höhe von 7.036,35 €. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Vermieterin zurückgewiesen.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. <strong>Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts (&#8220;ausführen zu lassen&#8221;) jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. In dieser hier maßgeblichen – &#8220;kundenfeindlichsten&#8221; – Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.</strong></p>
<p>Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die formularvertragliche Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der Bundesgerichtshof zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten – genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen sind – gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss – lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.</p>
<p>Text: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52239&amp;pos=5&amp;anz=120" target="_blank">Pressemitteilung des BGH vom 9.6.2010</a> &#8211; Bild: <a href="http://www.sxc.hu/photo/868544" target="_blank">stock.xchng</a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">§ 307 I BGB</a> (Inhaltskontrolle von AGB-Klauseln)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§§ &#8211; Die Inhaltskontrolle von Schönheitsreparaturklauseln wird immer wieder vom BGH entschieden und taucht daher auch häufig in Examensklausuren auf. Auch die vorliegende Fallproblematik sollte daher beherrscht werden.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=120&amp;pos=5&amp;nr=52254&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Das Urteil im Volltext (PDF)</a></li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Sch%C3%B6nheitsreparatur" target="_blank">Überblick bei Wikipedia</a></li>
<li><a href="http://www.welt.de/die-welt/wirtschaft/article7981707/Schoenheitsreparaturen-Mieter-muss-keine-Handwerker-holen.html" target="_blank">Welt.de zum Urteil</a></li>
</ul>
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<p><strong>Schuldrecht AT Vertiefung 9: Allgemeine Geschäftsbedingungen</strong><br />
<iframe src="http://www.lecturio.de/de/l/ap/40ef1e3b9c919f1787994d52dc09373b?url=http%3A%2F%2Fwww.examensrelevant.de%2F2010%2F06%2Fschoenheitsreparatur-eigenleistung%2F&#038;w=700&#038;h=427&#038;pc=exare" scrolling="no" frameborder="0" style="border:none; overflow:hidden; width:700px; height:427px;" allowTransparency="true"></iframe></p>
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		<title>Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit von Mitreisenden</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Jun 2010 15:06:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat (Urteil vom 26.5.2010 - Xa ZR 124/09).

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die "ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau" zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f BGB an ihn ab (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><img class="alignright size-medium wp-image-1042" title="Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit" src="http://www.examensrelevant.de/wp-content/uploads/2010/06/urlaub_kl-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" />Der für das Reiserecht zuständige Xa-Zivilsenat hat über die Frage entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat (Urteil vom 26.5.2010 &#8211; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Xa ZR 124/09" target="_blank" title="BGH, 26.05.2010 - Xa ZR 124/09">Xa ZR 124/09</a>).</p>
<p>Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen für seine Ehefrau und für sich eine Donaukreuzfahrt in der Zeit vom 30. Mai bis 16. Juni 2008 zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 sagte die Beklagte die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Kläger entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28. Mai 2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die &#8220;ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau&#8221; zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit gemäß <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&sect; 651f BGB: Schadensersatz">§ 651f BGB</a> an ihn ab.</p>
<p>Die Beklagte zahlte dem Kläger unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises für eine Person (1.136,50 Euro). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte sie mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der in § 651g BGB vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Kläger habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln innerhalb der Frist des § 651g BGB auch nicht wirksam genehmigt.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben dem Kläger den geltend gemachten Betrag von 1.136,50 Euro wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit seiner Ehefrau zugesprochen. Zwar sei vor der nach Klageerhebung erfolgten Abtretung nur die Ehefrau befugt gewesen, diesen Anspruch geltend zu machen. In der Abtretungserklärung liege aber eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns. Dass die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist des § 651g BGB erteilt worden ist, sei rechtlich unerheblich.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen.</p>
<p>Der Senat neigt zu der Auffassung, dass der Kläger als Vertragspartner des beklagten Reiseunternehmens <strong>ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, die &#8220;höchstpersönliche&#8221; Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Dies bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Entscheidung, weil auch die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.</strong></p>
<p>Text: <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=52102&amp;pos=11&amp;anz=120" target="_blank">Pressemitteilung des BGH vom 26.5.2010</a> &#8211; Bild: <a href="http://www.sxc.hu/photo/1280039" target="_blank">stock.xchng</a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651f.html" target="_blank" title="&sect; 651f BGB: Schadensersatz">§ 651f BGB</a> (Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/651g.html" target="_blank" title="&sect; 651g BGB: Ausschlussfrist, Verj&auml;hrung">§ 651g BGB</a> (Ausschlussfrist), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/184.html" target="_blank" title="&sect; 184 BGB: R&uuml;ckwirkung der Genehmigung">§ 184 I BGB</a> (Genehmigung)</strong></p>
<p><strong>Bewertung: §§§ &#8211; Die Entscheidung klärt nicht die Frage, ob der Reisende auch einen Anspruch auf Entschädigung wegen der von Mitreisenden nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus eigenem Recht hat. Dies muss hier auch nicht geklärt werden, da in der Abtretung der Ehefrau eine nachträgliche Genehmigung des zunächst vollmachtlosen Handelns gesehen wird. Als Motiv für eine Examensklausur ist dieser Fall durchaus geeignet.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Reisevertrag" target="_blank">Überblick über den Reisevertrag bei Wikipedia</a></li>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=120&amp;pos=11&amp;nr=52103&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Das Urteil im Volltext</a> (PDF)</li>
<li><a href="http://www.finanztip.de/tip/home/0reiserecht.htm" target="_blank">Umfangreiche Darstellung des Reiserechts bei finanztip.de</a></li>
<li><a href="http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbraucherschutz/Reiserecht/index.php" target="_blank">Kurzskript Reiserecht</a> von justiz.NRW</li>
</ul>
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		<title>Umfang der Begründungspflicht gem. § 569 IV</title>
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		<pubDate>Tue, 18 May 2010 08:15:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat am 12. Mai 2010 eine Entscheidung (Az. VIII ZR 96/09) zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.

Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €. (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 12. Mai 2010 eine Entscheidung (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 96/09" target="_blank" title="BGH, 12.05.2010 - VIII ZR 96/09">VIII ZR 96/09</a>) zu den Begründungsanforderungen bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs eines Wohnungsmieters in einem Fall getroffen, in dem der Zahlungsrückstand über mehrere Jahre mit schwankenden Monatsbeträgen aufgelaufen war.</p>
<p>Die Vermieterin hat die Beklagten, ihre Mieter, auf Räumung einer Wohnung in Leipzig in Anspruch genommen. Die Mieter hatten von März 2004 bis einschließlich Oktober 2007 überwiegend nur eine geminderte Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin, die die Minderungen in der geltend gemachten Höhe nicht hinnimmt, im März 2007 zur Zahlung eines Mietrückstandes von 5.023,80 € aufgefordert hatte, kündigte sie das Mietverhältnis mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände in Bezug auf die Kaltmiete und die Vorauszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete für die Kaltmiete einen Gesamtrückstand von 5.303,27 € sowie für die Vorauszahlungen von 2.038,80 €.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> für unwirksam gehalten und die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen. Das Landgericht ist demgegenüber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Mieter zur Räumung verurteilt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Mieter hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die fristlose Kündigung vom 21. Mai 2007 den Begründungsanforderungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 Abs. 4 BGB</a> gerecht wird und deshalb nicht unwirksam ist. <strong>Zweck der Vorschrift ist es, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Von diesem Zweck ausgehend hat der Bundesgerichtshof für einfache Fallgestaltungen bereits früher entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert</strong>.</p>
<p><strong>Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun für Fallgestaltungen weiter entwickelt, in denen der Vermieter – wie im entschiedenen Fall – die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt. In solchen Fällen genügt es zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht, um mit Hilfe dieser Angaben die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu können.</strong> Diesen Anforderungen wird die im entschiedenen Fall ausgesprochene Kündigung vom 21. Mai 2007 gerecht.</p>
<p><em><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51937&amp;pos=2&amp;anz=104" target="_blank">Pressemitteilung des BGH vom 12.5.2010</a></em></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html" target="_blank" title="&sect; 543 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 543 BGB</a> (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/569.html" target="_blank" title="&sect; 569 BGB: Au&szlig;erordentliche fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 569 IV BGB</a> (Begründungspflicht des Vermieters)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§ &#8211; Die in der Entscheidung formulierten Vorgaben für die Begründung der fristlosen Kündigung eines Wohnraummietvertrages können problemlos in eine Examensklausur eingebaut werden.</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://lto.de/de/html/nachrichten/523/Fristlose-Kuendigung-muss-detailliert-begrC3BCndet-werden-/" target="_blank">LTO-Artikel zum Urteil</a></li>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=104&amp;pos=2&amp;nr=51936&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Das Urteil des BGH</a> (PDF &#8211; wird noch veröffentlicht)</li>
</ul>
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		<title>Anspruch auf Nebenkostennachzahlung bei Abrechnung an nur einen Mieter</title>
		<link>http://www.examensrelevant.de/2010/05/nebenkosten-gesamtschuldne/</link>
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		<pubDate>Tue, 11 May 2010 12:25:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jakob</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshof hat am 28.4.2010 (Az. VIII ZR 263/09) entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.

Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Mietvertrag ist eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2006 rechnete die Klägerin die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf in diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergeben sich jedoch aus einer für das Jahr 2005 erstellten Heizkostenabrechnung vom 27. November 2006. Allerdings ist diese nur an die Beklagte adressiert worden und ist auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann haben einen Ausgleich des von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrags abgelehnt. (...)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat am 28.4.2010 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII ZR 263/09" target="_blank" title="BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 263/09">VIII ZR 263/09</a>) entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.</p>
<p>Die Beklagte in dem entschiedenen Rechtsstreit ist neben ihrem Ehemann Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Mietvertrag ist eine monatliche Vorauszahlung für Betriebs-, Heiz- und Wasserkosten vereinbart. Mit einem an die Beklagte und ihren Ehemann gerichtetem Schreiben vom 5. Dezember 2006 rechnete die Klägerin die Nebenkosten für das Abrechnungsjahr 2005 ab. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag, wovon ein Teilbetrag von 254,89 € auf in diesem Schreiben nicht näher aufgeschlüsselte Heizkosten entfiel. Die Einzelheiten der Berechnung des Heizkostensaldos ergeben sich jedoch aus einer für das Jahr 2005 erstellten Heizkostenabrechnung vom 27. November 2006. Allerdings ist diese nur an die Beklagte adressiert worden und ist auch nur ihr zugegangen. Die Beklagte und ihr Ehemann haben einen Ausgleich des von der Klägerin geforderten Nachzahlungsbetrags abgelehnt. Das Amtsgericht hat beide Mieter als Gesamtschuldner zur Zahlung der &#8220;kalten Betriebskosten&#8221; und die Beklagte darüber hinaus zur Nachzahlung von 254,89 € auf die Heizkosten verurteilt. Auf die Berufung der Mieter hat das Landgericht die Verurteilung zur Zahlung von &#8220;kalten Betriebskosten&#8221; aufgehoben, jedoch die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Heizkosten bestätigt.</p>
<p>Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, <strong>dass der Vermieter nicht gehindert ist, die nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 Abs. 3 BGB</a> geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen</strong>. Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie grundsätzlich für die Mietforderungen einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner. Der Vermieter ist daher berechtigt, nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen (<a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html" target="_blank" title="&sect; 421 BGB: Gesamtschuldner">§ 421 Satz 1 BGB</a>). Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter dient dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. <strong>Diese Fälligstellung ist kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen muss.</strong> Der hiergegen vorgebrachte Einwand, der Vermieter könne in diesem Fall nach <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html" target="_blank" title="&sect; 421 BGB: Gesamtschuldner">§ 421 BGB</a> auch den Mieter, dem keine Abrechnung erteilt worden sei, auf Ausgleich von Nachzahlungen in Anspruch nehmen, ist schon deswegen nicht stichhaltig, weil die Nachforderung diesem Mieter gegenüber gerade nicht fällig gestellt worden ist.</p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;nr=51759&amp;pos=12&amp;anz=100" target="_blank"><em>Text: Pressemitteilung des BGH vom 28.4.2010</em></a></p>
<h3>Bewertung</h3>
<p><strong>Relevante Rechtsnormen: <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html" target="_blank" title="&sect; 556 BGB: Vereinbarungen &uuml;ber Betriebskosten">§ 556 III BGB</a> (Verpflichtung des Vermieters zur Abrechnung der Betriebskosten), <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html" target="_blank" title="&sect; 421 BGB: Gesamtschuldner">§ 421 BGB</a> (Gesamtschuldner)</strong></p>
<p><strong>Examensrelevanz: §§§ &#8211; Die Entscheidung bringt zwar keine neuen Erkenntnisse, bietet jedoch die Möglichkeit, sich nochmals mit dem Thema Gesamtschuldnernschaft auseinanderzusetzen (siehe Lesehinweise).</strong></p>
<h3>Lesehinweise</h3>
<ul>
<li><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2010&amp;Sort=3&amp;anz=100&amp;pos=12&amp;nr=51760&amp;linked=urt&amp;Blank=1&amp;file=dokument.pdf" target="_blank">Das Urteil im Volltext</a> (wird noch veröffentlicht)</li>
<li><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Gesamtschuld" target="_blank">&#8220;Gesamtschuld&#8221; bei Wikipedia</a></li>
<li><a href="http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/faelle/gesamtschuld.htm" target="_blank">Übungsfall zum Thema Gesamtschuld von Prof. Rüßmann</a></li>
<li><a href="http://www.peterfelixschuster.de/juraag/sat-gesamtschuld.pdf" target="_blank">Kurzeinführung zum Thema Gesamtschuld</a> (PDF &#8211; 3 Seiten)</li>
</ul>
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