Die Bezeichnung eines gebrauchten Autos als „Bastlerfahrzeug“ lässt darauf schließen, dass die an ihm vorhandenen Mängel erheblich sind. Ein Käufer kann sich anschließend nur auf die Behauptung berufen, er sei von lediglich geringfügigen Mängeln ausgegangen, wenn er vorher ausdrücklich nach dem genauen Zustand des Autos gefragt hat.
Im November 2005 erwarb der spätere Kläger vom späteren Beklagten einen VW, Typ 1 HXO zum Preis von 1650 Euro. In dem Kaufvertrag wurde das Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet. Es war zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 107 500 Kilometern. Nach dem der Kläger mit dem Fahrzeug selbst noch 6100 Kilometer gefahren war, machte er im Mai 2005 gegenüber dem Verkäufer einige Mängel geltend. Die Bleche des Unterbodens seien durchgerostet, die rechte Antriebswelle einschließlich des Lenkgetriebes und der Radaufhängung verschlissen und die gesamte Bremsanlage ausgefallen. Nach dem der Verkäufer eine Reparatur ablehnte, trat der Käufer im Dezember 2007 vom Vertrag zurück und verlangte seinen Kaufpreis vom Verkäufer. Dieser habe ihn arglistig über die Mängel getäuscht. Deswegen sei der Rückzahlungsanspruch auch nicht verjährt. Der Verkäufer weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Zum einen sei die Forderung verjährt. Zum anderen sei das Fahrzeug gerade als „Bastlerfahrzeug“ gekennzeichnet worden, weil es erhebliche Mängel aufwies. Er habe niemand getäuscht. Auch der niedrige Kaufpreis habe gezeigt, dass das Auto nicht mehr viel wert sei. Vergleichbare intakte Fahrzeuge würden 3500 Euro kosten. Der Käufer erhob darauf hin Klage vor dem AG München. (…)