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Glasverbot im Kölner Karneval bestätigt

Nachdem das VG Köln per Beschluss vom 3.2.2010 (wir berichteten) das von der Stadt Köln erlassene “Glasverbot” gekippt hatte, hob heute das OVG NRW diesen Beschluss wieder auf:

Mit Eilbeschluss vom 10.2.2010 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: 5 B 119/10) das für den Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben.

Mit einer für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung hatte die Stadt Köln für bestimmte Zeiten an den Karnevalstagen in der Altstadt, im Zülpicher Viertel und im Bereich der Ringe ein allgemeines Verbot ausgesprochen, Glasbehältnisse mitzuführen und zu benutzen. (…)

Keine einstweilige Anordnung gegen Kinofilm “Rohtenburg”

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.6.2009 in einem Beschluss (1 BvQ 26/09) den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vorführung des Kinofilms “Rohtenburg” abgelehnt:

Der Antragsteller ist wegen eines von ihm begangenen Tötungsverbrechens, bei dem er Teile seines Opfers verspeiste, in der Öffentlichkeit als der „Kannibale von Rotenburg“ bekannt. Mit Urteil vom Mai 2006 rechtskräftig seit Februar 2007 wurde er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Der Antragsteller hat in einem Zivilprozess versucht zu verhindern, dass ein den realen Gegebenheiten nachempfundender Kinofilm über sein Leben und seine Tat gezeigt wird, dessen deutsche Uraufführung alsbald vorgesehen ist. Er beabsichtigt, das in letzter Instanz zu seinen Ungunsten ergangene Urteil des BGH (VI ZR 191/08) mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, sobald ihm die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der im Ausgangsverfahren beklagten Produktionsgesellschaft die Vorführung und anderweitige Verwertung des Spielfilms vorläufig untersagt werden soll, abgelehnt. Zwar kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Vorliegend lassen die Ausführungen des Antragstellers einen hinreichend gewichtigen Nachteil durch die bei Nichterlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu erwartende Vorführung des Films „Rohtenburg“ aber nicht erkennen. (…)

Betrieb eines Bordells leistet nicht der Unsittlichkeit Vorschub

Gemäß § 4 I Nr. 1 GastG ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn “(…) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere (…) der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird (…)“.
In einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschied das BVerwG (BVerwG 8 B 2.09), dass der Betrieb eines Bordells [...]

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