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Anträge von “Freie Union” und “Die Partei” gescheitert

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit Anträgen der Parteien “Freie Union” und “Die Partei” auf Zulassung zur Teilnahme an der Bundestagswahl befasst.

Die Partei “Freie Union” und die Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratischer Initiative (“Die PARTEI”) wurden durch den Bundeswahlausschuss nicht zur Wahl des 17. Deutschen Bundestages zugelassen. Beide Parteien haben sich mit dem Ziel an das BVerfG gewandt, zur Wahl zugelassen zu werden.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde im Verfahren der “Freien Union” (2 BvR 1898/09) und den Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung im Verfahren “Der PARTEI” (2 BvQ 50/09) nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Gericht ist der Auffassung, beide Anträge sind unzulässig. Das BVerfG kann im Fall einer Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG durch den Bundeswahlausschuss im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag mit der Wahlprüfungsbeschwerde angerufen werden. (…) Weiterlesen

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Keine einstweilige Anordnung gegen Kinofilm “Rohtenburg”

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.6.2009 in einem Beschluss (1 BvQ 26/09) den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vorführung des Kinofilms “Rohtenburg” abgelehnt:

Der Antragsteller ist wegen eines von ihm begangenen Tötungsverbrechens, bei dem er Teile seines Opfers verspeiste, in der Öffentlichkeit als der „Kannibale von Rotenburg“ bekannt. Mit Urteil vom Mai 2006 rechtskräftig seit Februar 2007 wurde er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er derzeit verbüßt. Der Antragsteller hat in einem Zivilprozess versucht zu verhindern, dass ein den realen Gegebenheiten nachempfundender Kinofilm über sein Leben und seine Tat gezeigt wird, dessen deutsche Uraufführung alsbald vorgesehen ist. Er beabsichtigt, das in letzter Instanz zu seinen Ungunsten ergangene Urteil des BGH (VI ZR 191/08) mit der Verfassungsbeschwerde anzugreifen, sobald ihm die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der im Ausgangsverfahren beklagten Produktionsgesellschaft die Vorführung und anderweitige Verwertung des Spielfilms vorläufig untersagt werden soll, abgelehnt. Zwar kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Vorliegend lassen die Ausführungen des Antragstellers einen hinreichend gewichtigen Nachteil durch die bei Nichterlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu erwartende Vorführung des Films „Rohtenburg“ aber nicht erkennen. (…) Weiterlesen

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