Der EuGH hat gestern in einem Vorabentscheidungsurteil über die Zulässigkeit eines generellen Nutzungsersatzes nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages entschieden.
Sachverhalt
Frau M. kaufte am 2. Dezember 2005 über das Internet von Stefan K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro. Stefan K. hatte zum Zeitpunkt dieses Kaufs Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Internet eingestellt, in denen es u. a. hieß, dass der Käufer für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse. Im August 2006 kam es zu einem Defekt des Displays des Computers. Frau M. teilte Stefan K. am 4. August 2006 den Defekt an dem Display mit. Dieser lehnte eine kostenlose Beseitigung des Defekts ab.
Am 7. November 2006 widerrief Frau M. den Kaufvertrag und bot Stefan K. das Notebook Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an. Dieser Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da Frau M. nicht die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte. Frau M. erhob gegen Stefan K. vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Zahlung des Betrags von 278 Euro. Stefan K. trägt beim vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau M. ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall Wertersatz zu leisten habe. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei 118,80 Euro für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von 316,80 Euro ergebe. (…)
Heute hat der EuGH mehrere Rechtssachen abgeschlossen, die die Regelung des Eigentums an Apotheken betreffen. In diesen Rechtssachen geht es hauptsächlich um die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht den Vorschriften des italienischen und des deutschen Rechts entgegensteht, die vorsehen, dass nur Apotheker eine Apotheke besitzen und betreiben dürfen.
Die verbundenen Rechtssachen C-171/07 und C-172/07 (Apothekerkammer des Saarlandes u. a.) gehen darauf zurück, dass das zuständige saarländische Ministerium der niederländischen Aktiengesellschaft DocMorris die Erlaubnis erteilt hat, ab dem 1. Juli 2006 eine Filialapotheke in Saarbrücken zu betreiben. Mehrere Apotheker und ihre Berufsverbände haben die Entscheidung des Ministeriums wegen Unvereinbarkeit mit dem deutschen Recht, das das Recht zum Besitz und Betrieb von Apotheken Apothekern vorbehält, vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes angefochten. Das Verwaltungsgericht hat den Gerichtshof angerufen, um klären zu lassen, ob die Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen sind, dass sie einer derartigen Regelung entgegenstehen.