Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 26.05.2009 (Az.: 4 K 1143/09) den Eilantrag der Betreiberin einer Erlebnis-Gaststätte in Stuttgart gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf der Erlaubnis in Bezug auf die Abgabe alkoholischer Getränke und die Untersagung der weiteren Abgabe alkoholischer Getränke in der Gaststätte abgelehnt. Damit dürfen in der Gaststätte ab sofort keine alkoholischen Getränke mehr ausgeschenkt werden. Erlaubt bleibt vorläufig die Abgabe von alkoholfreien Getränken. Im letzten Jahr hatte sich die Betreiberin vor Gericht in einem Eilverfahren bereits erfolglos gegen die Untersagung eines Diskothekenbetriebs in ihren Räumen und des Ausschanks alkoholischer Getränke ohne Mengenbegrenzung gewandt. (…)
Gemäß § 4 I Nr. 1 GastG ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn “(…) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere (…) der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird (…)“.
In einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschied das BVerwG (BVerwG 8 B 2.09), dass der Betrieb eines Bordells [...]