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Anbringen von Visitenkarten an Kfz rechtswidrig
Das OLG Düsseldorf hat am 21. September 2010 entschieden (Az. IV-4 RBs 25/10), dass das Anbringen von Visitenkarten oder Werbeflyern an parkende Pkw eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt, die eine Genehmigung des jeweiligen Ordnungsamts voraussetzt. Sachverhalt: Ein Gebrauchtwagenhändler aus Moers brachte in der näheren Umgebung seines Betriebes an parkende Pkw kleine Visitenkarten an, auf denen er den Ankauf des Wagens anbot (“Kaufe jeden Pkw”). Eine Erlaubnis des zuständigen Behörde hatte er dafür nicht. Die Ordnungsbehörde verhängte nach einer Beschwerde eines betroffenen Autofahrers ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 18 I StWG NRW. Hiergegen wandte sich der Gebrauchtwagenhändler mit seiner Klage. Er war der Ansicht, das Verteilen von Werbezetteln an parkende Pkw sei als Gemeingebrauch gem. § 14 StrWG NRW nicht genehmigungspflichtig. (…) Weiterlesen
Nutzungsersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 243/08), dass der Käufer nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung zu leisten hat.
Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom 9. Mai 2005 einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 €. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss. (…) Weiterlesen
Schadensersatz bei Aufforderung zur “umgehenden” Mängelbeseitigung
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden (Urteil vom 12. August 2009 – VIII ZR 254/08), welche Anforderungen an die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu stellen sind.
Im Dezember 2005 erwarb der Käufer von der Beklagten einen gebrauchten Pkw Mercedes SL 230 Pagode, Baujahr 1966, zum Kaufpreis von 34.900,00 €. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer gegenüber der Beklagten Mängel am Motor des Fahrzeugs. Er forderte die Beklagte auf, diese Mängel “umgehend” zu beseitigen, sonst werde er eine andere Werkstatt mit der Behebung der Mängel beauftragen. (…) Weiterlesen
Bei “Bastlerfahrzeug” Mängel nicht ausgeschlossen
Die Bezeichnung eines gebrauchten Autos als „Bastlerfahrzeug“ lässt darauf schließen, dass die an ihm vorhandenen Mängel erheblich sind. Ein Käufer kann sich anschließend nur auf die Behauptung berufen, er sei von lediglich geringfügigen Mängeln ausgegangen, wenn er vorher ausdrücklich nach dem genauen Zustand des Autos gefragt hat.
Im November 2005 erwarb der spätere Kläger vom späteren Beklagten einen VW, Typ 1 HXO zum Preis von 1650 Euro. In dem Kaufvertrag wurde das Fahrzeug als „Bastlerfahrzeug“ bezeichnet. Es war zu diesem Zeitpunkt 10 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 107 500 Kilometern. Nach dem der Kläger mit dem Fahrzeug selbst noch 6100 Kilometer gefahren war, machte er im Mai 2005 gegenüber dem Verkäufer einige Mängel geltend. Die Bleche des Unterbodens seien durchgerostet, die rechte Antriebswelle einschließlich des Lenkgetriebes und der Radaufhängung verschlissen und die gesamte Bremsanlage ausgefallen. Nach dem der Verkäufer eine Reparatur ablehnte, trat der Käufer im Dezember 2007 vom Vertrag zurück und verlangte seinen Kaufpreis vom Verkäufer. Dieser habe ihn arglistig über die Mängel getäuscht. Deswegen sei der Rückzahlungsanspruch auch nicht verjährt. Der Verkäufer weigerte sich, den Kaufpreis zurückzuerstatten. Zum einen sei die Forderung verjährt. Zum anderen sei das Fahrzeug gerade als „Bastlerfahrzeug“ gekennzeichnet worden, weil es erhebliche Mängel aufwies. Er habe niemand getäuscht. Auch der niedrige Kaufpreis habe gezeigt, dass das Auto nicht mehr viel wert sei. Vergleichbare intakte Fahrzeuge würden 3500 Euro kosten. Der Käufer erhob darauf hin Klage vor dem AG München. (…) Weiterlesen