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Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei sittenwidrigem Kaufvertrag

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden (Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08), dass bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis:

“Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.”

Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Klägerin sandte am 19. Mai 2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises. (…)

Linktipp: Kauf- oder Werkvertrag bei Softwareerstellung?

Ein Lesehinweis, der auch für das Examen nicht unrelevant sein dürfte. Rechtsanwalt Martin Schweinoch beschäftigt sich in der Computerwoche und in einem PDF (2 Seiten) mit der Frage, welcher Vertragstyp bei der Softwareerstellung vorliegt. (via)

Genereller Nutzungsersatz nach Widerruf europarechtswidrig

Der EuGH hat gestern in einem Vorabentscheidungsurteil über die Zulässigkeit eines generellen Nutzungsersatzes nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages entschieden.

Sachverhalt

Frau M. kaufte am 2. Dezember 2005 über das Internet von Stefan K. ein gebrauchtes Notebook zum Preis von 278 Euro. Stefan K. hatte zum Zeitpunkt dieses Kaufs Allgemeine Geschäftsbedingungen in das Internet eingestellt, in denen es u. a. hieß, dass der Käufer für die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme eingetretene Verschlechterung der Ware Wertersatz leisten müsse. Im August 2006 kam es zu einem Defekt des Displays des Computers. Frau M. teilte Stefan K. am 4. August 2006 den Defekt an dem Display mit. Dieser lehnte eine kostenlose Beseitigung des Defekts ab.

Am 7. November 2006 widerrief Frau M. den Kaufvertrag und bot Stefan K. das Notebook Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an. Dieser Widerruf erfolgte innerhalb der im BGB vorgesehenen Fristen, da Frau M. nicht die nach dessen Bestimmungen für das Inlaufsetzen der Frist erforderliche Widerrufsbelehrung erhalten hatte. Frau M. erhob gegen Stefan K. vor dem Amtsgericht Lahr Klage auf Zahlung des Betrags von 278 Euro. Stefan K. trägt beim vorlegenden Gericht gegen die Klageforderung vor, dass Frau M. ihm für ihre Nutzung des Notebooks für etwa acht Monate auf jeden Fall Wertersatz zu leisten habe. Bei einem vergleichbaren Notebook liege der Mietpreis im Marktdurchschnitt bei 118,80 Euro für drei Monate, so dass sich für die Nutzungszeit der Klägerin ein Wertersatz von 316,80 Euro ergebe. (…)

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