Das Landgerichts Itzehoe hat mit Urteil vom 3. Dezember 2009 (4 O 102/09) die Klage eines im Kreis Steinburg ansässigen Klägers (vertreten durch seine Eltern) gegen ein Kaufhaus auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach einem Sturz von einer Rutsche in der Kinderabteilung des Kaufhauses abgewiesen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 12. Juli 2008 befand sich der damals ca. 1 Jahr und 8 Monate alte Kläger gemeinsam mit seiner Mutter und einer Freundin der Mutter in der Kinderabteilung eines Kaufhauses. Während der Kläger und die Freundin der Mutter zunächst an einem Spieletisch saßen, sah die Mutter nach Kinderbekleidung. Nach einer Weile ging der Kläger zu der in der Abteilung aufgestellten 2 m hohen Kinderrutsche. Der Boden unter der Leiter dieser Rutsche ist nicht gepolstert, sondern nur der Bereich des Auslaufs der Rutsche. Der weitere Hergang der Ereignisse ist zwischen den Parteien streitig. (…)