Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass auch weiterhin Dreifachnamen ausgeschlossen sind. Geklagt hatte ein Ehepaar, bei dem der Ehemann bereits einen Doppelnamen trug und die Frau einen Einfachnamen hatte. Die Frau wollte nun als Ehenamen den Doppelnamen ihres Mannes annehmen und diesem ihren Einfachnamen voranstellen, um einerseits ihre Verbundenheit zum neuen Ehemann und andererseits zu ihren Töchtern aus erster Ehe auszudrücken. Der Beschwerde lagen aber auch wirtschaftliche Interessen des Ehepaares zugrunde, da der Mann seit Jahren erfolgreich eine Rechtsanwaltskanzlei unter seinem Doppelnamen betrieb und die Frau schon lange unter ihrem Einfachnamen eine Zahnarztpraxis führte. Daher wollten beide nicht auf ihren Namen verzichten (…)