Das polizeiliche Verbot der von „pro Köln“ am 20. September 2008 auf dem Heumarkt in Köln durchgeführten Versammlung war rechtswidrig, die polizeilich angeordnete Verlegung der Kundgebung am 9. Mai 2009 vom Roncalliplatz auf den Barmer Platz sowie das Verbot eines Umzugs vom Barmer Platz zum Moscheegelände nach Ehrenfeld waren rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit drei heute bekannt gegebenen Urteilen entschieden.
Am 20. September 2008 hatte „pro Köln“ auf dem Heumarkt eine Versammlung unter dem Thema „Nein zur Islamisierung Europas – Nein zur Kölner Großmoschee“ durchgeführt. Dabei wurde der geplante Ablauf der Versammlung durch gewaltbereite Gegendemonstranten massiv gestört. Etwa 300 Personen, die an der Versammlung von „pro Köln“ teilnehmen wollten, hielten sich am Kölner Flughafen auf und kamen nicht bis zum Heumarkt durch. Auf dem Heumarkt selbst hielten sich bereits Versammlungsteilnehmer auf, nach Angaben der Veranstalter ca. 150, nach Angaben der Polizei ca. 50-80 Personen. Das Polizeipräsidium Köln erließ gegen 12.30 Uhr ein Versammlungsverbot, das die Veranstalter befolgten.
Mit der im Oktober 2008 erhobenen Klage beantragte „pro Köln“ die nachträgliche Feststellung, dass das Versammlungsverbot rechtswidrig gewesen sei. (…)